Kündigung vom Arbeitgeber erhalten – Was tun?

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Sie haben von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten und jetzt bricht erst mal eine Welt zusammen. Sicherlich schwirren Ihnen tausende Fragen durch den Kopf: „Wie soll es jetzt weitergehen?“, „Wie soll ich meine Familie ernähren?“, „Habe ich noch Chancen auf einen neuen Job, wenn ich gekündigt wurde?“

Um keine Fehler zu begehen, sollten Arbeitnehmer diese Punkte befolgen:

1.

Zunächst ist es für Sie äußerst wichtig, zu wissen, dass eine schnelle Reaktion erforderlich ist. Gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Es ist meistens sinnlos und wird wertvolle Zeit vergeudet, wenn man darauf hofft oder sich vom Arbeitgeber vertrösten lässt, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Wird die Klagefrist nicht eingehalten, gilt die Kündigung als wirksam und kann vor Gericht nicht mehr angegriffen werden, auch wenn die Frist nur um einen Tag überschritten ist.

2.

Viele Arbeitgeber verlangen vom gekündigten Arbeitnehmer, den Erhalt der Kündigung zu unterschreiben. Hierzu sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet. Rein die Unterschrift des Empfangs der Kündigung an sich ist unschädlich, jedoch sind häufig sogenannte Ausgleichsquittungen von Seiten des Arbeitgebers formuliert, die den Verzicht des Arbeitnehmers auf seine gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Rechte zum Inhalt haben. Sie sind daher auf der sicheren Seite, wenn Sie erst gar nichts unterschreiben, um nicht Gefahr zu laufen, das Recht zur gerichtlichen Überprüfung der Kündigung zu verlieren.

3.

In der Praxis legen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oft zusammen mit der Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung vor. Sie sollten sich jedoch nicht dazu hinreißen lassen, einen solchen Vertrag ohne rechtliche Überprüfung zu unterschreiben. Zum einen kann die angebotene Abfindungshöhe zu niedrig sein, zum anderen kann eine Sperrzeit von 12 Wochen von der Agentur für Arbeit verhängt werden und sich die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld um diesen Zeitraum verringern, da der Arbeitnehmer hier aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt.

4.

Eine Kündigung ist zum einen nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist. Die Schriftform ist nicht gewahrt, wenn die Kündigung per Fax, Kopie, SMS oder E-Mail verfasst ist. Zum anderen ist die eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers auf der Kündigung erforderlich. Kündigt der Arbeitgeber bzw. sein zur gesetzlichen Vertretung bestimmtes Organ wie z.B. der Geschäftsführer nicht selber, muss der Kündigung eine Originalvollmacht beigefügt sein. Die Kündigung kann in diesem Fall sonst sofort von Ihnen als unwirksam zurückgewiesen werden.

5.

Sofern der gekündigte Arbeitnehmer nicht von der Arbeitsleistung freigestellt ist, ist er bis zum Ende der Kündigungsfrist verpflichtet, weiterzuarbeiten. Machen Sie in dieser Zeit keine Fehler. Jede Arbeitsverweigerung oder Schlechtleistung berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer weiteren Kündigung – ggf. auch zur fristlosen Kündigung.

6.

In der Praxis werden gekündigte Arbeitnehmer oft von der Arbeitsleistung freigestellt, d.h. der Arbeitnehmer muss nicht mehr zur Arbeit erscheinen, erhält aber weiterhin die vertragliche Vergütung. Die Freistellung erfolgt hierbei unter Anrechnung von Urlaubs- oder Zeitguthaben. Sie sollten nicht auf eine mündlich ausgesprochene Freistellungserklärung vertrauen, da Sie diese im Streitfall unter Umständen nicht beweisen können und somit Gefahr laufen, bei Nichterscheinen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

Um die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder zumindest eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu akzeptablen finanziellen Konditionen nicht zu verwirken und keine Sanktionen seitens der Agentur für Arbeit zu riskieren, sollte daher unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Viele Arbeitnehmer scheuen den Gang zum Anwalt aus Angst vor den Kosten. Zum einen können jedoch Rechtsschutzversicherungen für die Beratungs- und Prozesskosten aufkommen, zum anderen gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit beim Arbeitsgericht zu beantragen. Selbst wenn keine dieser Möglichkeiten in Frage kommt, können sich die Anwaltskosten im Verhältnis zu einer vom Arbeitgeber nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu zahlenden Abfindung durchaus lohnen.

Auch Arbeitnehmer in Kleinstbetrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, sollten sich unbedingt rechtlich beraten lassen, da auch hier Kündigungen unwirksam sein können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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