Kündigung wegen Corona: Wird alles einfacher?

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Will Ihnen Ihr Arbeitgeber „wegen Corona“ oder wegen seiner wirtschaftlichen Einbuße aufgrund von Corona kündigen? 

Auch hierbei muss Ihr Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz  beachten muss. Allenfalls kommt hier eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Ganz allgemein kommt eine betriebsbedingte Kündigung nicht aufgrund etwaiger finanzieller Einbussen in der Vergangenheit in Betracht. Es muss vielmehr die konkrete Beschäftigung für die Zukunft weggefallen sein. Auch darf es für den Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geben.

Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:

  • Da die Corona Pandemie (zumindest nach heutigem Stand) eine temporäre Situation ist, die durch staatliche Maßnahmen (wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld) abgefedert wird, ist es schwierig für den Arbeitgeber eine derartige Kündigung zu rechtfertigen, dass etwaige wirtschaftliche Folgen dauerhaft sind. 
  • Der Arbeitgeber wird in anderen Konstellationen prüfen müssen, ob nicht als milderes Mittel eine Beschäftigung im Home-Office ein milderes Mittel ist.

Die Kündigung wird in Zeiten von Corona für den Arbeitgeber nicht einfacher.

Wichtig: Das Unternehmen muss mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigen und Sie müssen mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sein, sonst findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.


Alles was Sie zu Corona und Ihren Job wissen müssen, haben wir in unserem Beitrag Corona und Arbeitsrecht: Der ultimative Guide zusammengefasst. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie sich hier über Ihre Rechte informieren.

Foto(s): https://unsplash.com/photos/6dW3xyQvcYE

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