Kündigung wegen rassistischer Äußerung

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Eine Mitarbeiterin eines international bekannten Berliner Kaufhauses, dort Ersatzmitglied im Betriebsrat, hat eine Vorgesetzte als „Ming-Vase“ bezeichnet und diese Äußerung mit einer Geste verstärkt. Das Kaufhaus wollte ihr deshalb fristlos kündigen; aufgrund der Ersatzmitgliedschaft der Mitarbeiterin im Betriebsrat brauchte es dessen Zustimmung – die der Betriebsrat aber verweigerte.

In solchen Fällen, in denen der Betriebsrat die Zustimmung verweigert, ist eine Kündigung nur möglich, wenn der Arbeitgeber die fehlende Zustimmung gerichtlich einklagt – wie in diesem Fall geschehen. Darüber berichtet unter anderem der Tagesspiegel online in einem Artikel vom 18.05.2021. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck bespricht die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin:

Der Arbeitgeber hatte demnach vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg; das Gericht teilte die Auffassung des Kaufhauses, dass sich die Arbeitnehmerin rassistisch geäußert und eine Vorgesetzte „erheblich herabgewürdigt“ habe. Solches Verhalten rechtfertige eine Kündigung; mit seiner Entscheidung ersetzte das Gericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.

Ich stimme der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zu. Eine rassistische Äußerung konnte hier vor allem wegen der bekräftigenden Geste der Mitarbeiterin angenommen werden, durch die der Eindruck entstehen konnte, dass sie ihre Vorgesetzte mit der Bezeichnung Ming-Vase aufgrund deren Herkunft erheblich herabwürdigt, und das auch entsprechend herabwürdigend meint.

Das Kaufhaus hat eine Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber seiner durch die Äußerung herabgewürdigte Arbeitnehmerin, und auch gegenüber seinem übrigen Personal. Es muss dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter vor Straftaten, und darum handelt es sich bei einer rassistischen Beleidigung, geschützt werden, was durch die fristlose Kündigung sichergestellt wird.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber auch ein Interesse daran, dass sich alle Mitarbeiter wertschätzend gegenüber allen Kunden des Hauses verhalten; von jemandem, der sich derart herabwürdigend gegenüber einem Vorgesetzten äußert, nimmt man das nicht an.

Auch wenn die Mitarbeiterin mit ihrem Verhalten erheblich gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat und der Grund für eine fristlose Kündigung gegeben ist: Eine Kündigungsschutzklage könnte unter Umständen trotzdem ratsam sein, falls nämlich die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitgeber eine der übrigen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht eingehalten hat.

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