Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“ zulässig?

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Immer wieder findet sich in Kündigungsschreiben der Passus, dass das Arbeitsverhältnis zum „nächstmöglichen Termin“ gekündigt werde, ohne dabei einen Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist anzugeben. Rechtlich stellt sich dann die Frage, ob eine solche Kündigung zu unbestimmt und damit unwirksam ist.

Mit dieser Thematik musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Vergangenheit bereits mehrmals beschäftigen. Das BAG hält zwar eine Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ grundsätzlich für zulässig, knüpft dies jedoch an bestimmte Voraussetzungen. Die Kündigungsfrist muss für den Arbeitnehmer leicht feststellbar sein und es dürfen für den Arbeitnehmer zur Bestimmung des Kündigungstermins weder umfassende tatsächliche Feststellungen noch die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erforderlich sein (BAG, Urteil vom 20.01.2016, Az. 6 AZR 782/14 und BAG, Urteil vom 10.04.2014, Az. 2 AZR 647/13). Auch dürfen in der Kündigung nicht mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden, sodass der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, welcher Termin nun gelten soll (BAG, Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11).

Besonderheiten gelten nach Ansicht des BAG bei einer fristlosen Kündigung. Hier sei für den Arbeitnehmer immer erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis „sofort“, d. h. mit Zugang des Kündigungsschreibens beendet werden soll. Ausdrücklich für zulässig erklärte das BAG eine fristlose Kündigung, die zugleich hilfsweise ordentlich „zum nächstmöglichen Termin“ ausgesprochen wurde (BAG, Urteil vom 20.01.2016, Az. 6 AZR 782/14).

Praxistipp für Arbeitnehmer

Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ erhalten, müssen entweder im Kündigungsschreiben oder im Arbeitsvertrag Angaben darüber enthalten sein, nach denen sich die Kündigungsfrist „leicht“ ermitteln lässt. Sollten Sie Zweifel haben, ob dies bei Ihnen der Fall ist, lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Anwalt beraten. Denn eine zunächst unwirksame Kündigung wird automatisch wirksam, wenn sie nicht binnen 3 Wochen gerichtlich angegriffen wird. Für eine anwaltliche Beratung und Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Praxistipp für Arbeitgeber

Um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nicht „zum nächstmöglichen Termin“ kündigen, sondern einen konkreten Beendigungstermin angeben. Wenn Sie als Arbeitgeber dennoch bereits „zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt haben oder bei der Berechnung der Kündigungsfrist Hilfe benötigen, stehe ich auch hierfür gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Gerold Seibert, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwaltskanzlei Seibert, Regensburg

www.kanzlei-seibert.com


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