Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb

  • 2 Minuten Lesezeit

Der umfassende Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nach aktueller Gesetzeslage nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern. Auf den ersten Blick erscheint somit ein Vorgehen gegen eine Kündigung im Kleinbetrieb aussichtslos. Es gibt in der Praxis aber durchaus Konstellationen, in denen Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb erfolgreich geltend gemacht werden kann.

Zusammenrechnen der Arbeitnehmer mehrerer Betriebe

Wird in dem Betrieb, mit dem der Arbeitsvertrag besteht, die Mindestzahl von regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern nicht erreicht, kann es zu einem Zusammenzählen (Zusammenballung) mit den Mitarbeitern anderer Betriebe kommen. Voraussetzung ist

  • eine (Teil-)Personenidentität bei der Führung der Betriebe
  • eine enge organisatorische Verflechtung der Betriebe (z.B. gemeinsames Betriebsgebäude, gemeinsame Verwaltung, etc.).

Liegen diese Voraussetzungen vor ist die Gesamtzahl der Mitarbeiter beider Betriebe relevant. Wird hier eine Zahl von mehr als zehn Arbeitnehmern erreicht, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

Fünf Arbeitnehmer Grenze bei bereits im Jahre 2003 beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern

Besteht ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bereits seit dem Jahre 2003 oder früher, kann eine Untergrenze von lediglich mindestens fünf regelmäßig beschäftigten Arbeiternehmern für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes greifen.

Rechtswidrigkeit einer Kündigung wegen Diskriminierung

Erfolgt die Kündigung aus diskriminierenden Gründen, zum Beispiel wegen Alters, Geschlechts oder Religionszugehörigkeit, führt dies zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung auch im Kleinbetrieb.

Schwangerschaft

Erfolgt eine Kündigung einer schwangeren Person und wurde vorher keine Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde durch den Arbeitgeber eingeholt, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam. Zum Erhalt von Kündigungsschutz ist es wichtig, dass dem Arbeitgeber nach Eingang einer Kündigung eine Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unverzüglich und nachweisbar mitgeteilt wird.

Nichtwahrung der Formalien einer Kündigung

Auch eine Kündigung im Kleinbetrieb muss die strenge gesetzliche Schriftform einhalten. Eine Kündigung beispielsweise per Telefax oder WhatsApp ist unzulässig. Auch muss eine Kündigung mit einer Originalunterschrift einer zur Kündigung berechtigten Person versehen sein. Sind diese Formalien nicht eingehalten, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Häufige weitere Fehlerquelle im Kleinbetrieb: Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

Gerade im Bereich von Kündigungen in Kleinbetrieben kommt es in der Praxis oftmals zur Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen. Ist beispielsweise ein Arbeitnehmer mehr als 20 Jahre beschäftigt, ist zwingend die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von sieben Monaten durch die Arbeitgeberseite einzuhalten.

Fazit

Auch bei Kündigungen in Kleinbetrieben lässt sich in vielen Fällen Kündigungsschutz realisieren.

Auch hier gilt:

Eine Kündigung kann nur wirksam angegriffen werden, wenn dies durch förmliche Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgt.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gero Bathke

Beiträge zum Thema