Keine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Auftragsmangel oder Umsatzeinbruch

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Ausgangssituation: wirtschaftlicher Einbruch im Betrieb

Fallen Aufträge im Betrieb weg und/oder bleiben Kundenzahlungen aus, führt dies nicht dazu, dass hierdurch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Weiteres möglich wäre. Die Kündigungsschutzgesetze kommen zur Anwendung, insbesondere in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern und nach dortiger Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten.

Hohe Anforderungen an die Begründung einer Kündigung

Beabsichtigt ein Arbeitgeber aufgrund Auftragsmangels und/oder Wegfall von Kundenzahlungen den Personalbestand zu reduzieren und kündigt dem Arbeitnehmer, sollte hiergegen binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss die Arbeitgeberseite im Einzelnen darlegen, in welchem genauen Ausmaß sich ein Auftrags- bzw. Umsatzrückgang auf die Arbeitsmenge und die notwendige Zahl von Arbeitnehmern auswirkt. Eine Schwankung des Auftragseingangs oder Zahlungseingangs über einen Zeitraum von einigen Wochen hinweg ist in der Rechtsprechung nicht als nachhaltiger Einbruch, der eine betriebsbedingte Kündigung begründen könnte, anerkannt.

Der Vortrag der Arbeitgeberseite wird von Seiten der Arbeitsgerichte einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, Kurzarbeit zu beantragen und auch über längere Zeiträume umzusetzen. Hat die Arbeitgeberseite solche Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, ist davon auszugehen, dass eine dennoch ausgefertigte betriebsbedingte Kündigung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesses durch die Gerichte bereits deswegen für unwirksam erklärt werden wird.

Kündigungsschutzklage anzuraten

Nur so kann ein Wirksamwerden der Kündigung verhindert werden. Ein solches Wirksamwerden muss auch dann durch eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung verhindert werden, wenn eine Beendigung gegen Abfindungszahlung angestrebt wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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