Kündigungsschutz im Kleinstbetrieb

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Herr L. führt einen Familienbetrieb in 3. Generation und beschäftigt aktuell 4 Angestellte. Durch den Wegfall eines Auftrages musste er sich von einem der Angestellten trennen. Der gekündigte Angestellte hat hiergegen geklagt und trägt vor, die Kündigung sei unwirksam, weil keine Sozialauswahl vorgenommen habe. Ist deshalb die Kündigung tatsächlich unwirksam?

Da aufgrund des Auftragswegfalles weniger zu tun ist, braucht es hierfür auch weniger Personal. Es ist also plausibel, dass das vorhandene Personal reduziert werden muss. Es handelt sich im juristischen Sprachgebrauch um eine betriebsbedingte Kündigung. Hat das Unternehmen eine bestimmte Größe erreicht, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung tatsächlich eine soziale Auswahl vornehmen. Es sei denn, es müssten alle Arbeitnehmer gekündigt werden. Beim Betrieb von Herrn L. handelt es sich um einen Kleinbetrieb, der aufgrund der vorhandenen Arbeitsplätze nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt. Die Grenze wäre (grundsätzlich) erst bei 11 Arbeitnehmern erreicht. Da das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, muss Herr L. im eigentlichen Sinne keine Sozialauswahl durchführen. Nun ist das allerdings nicht so zu verstehen, dass im Kleinstbetrieb gänzlich nach Belieben gekündigt werden kann. Nach der Rechtsprechung muss auch bei der Kündigung im Kleinstbetrieb ein Mindestmaß an sozialem Standard gewahrt bleiben. Wenn also die Auswahl zwischen einem langjährigen und einem neu eingestellten Kollegen zu treffen ist, könnte unter Umständen die Kündigung des lang gedienten Mitarbeiters unzulässig sein. Wie so häufig kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung ist in dem Punkt allerdings ausgesprochen großzügig mit dem Arbeitgeber. Im Prinzip reicht es aus, wenn der Arbeitgeber plausibel darlegen kann, weshalb die Kündigungsentscheidung auf den oder jenen Mitarbeiter gefallen ist und er soziale Belange des betroffenen Mitarbeiters berücksichtigt hat. Fazit: Einer echten Sozialauswahl bedarf es bei einer Kündigung im Kleinstbetrieb nicht, allerdings ist bei der Kündigung ein sozialer Mindeststandard zu berücksichtigen.

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