Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

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Als schwangere Mitarbeiterin bin ich unkündbar – oder etwa doch nicht? Alles zum Thema rund um Kündigung und Schwangerschaft haben wir für Sie zusammengefasst.  


Sinn und Zweck des Schutzes 

Schauen wir uns zuerst die Gründe an, mit denen der besondere Schutz von Schwangeren gerechtfertigt wird. Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie und die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Und das Mutterschutzgesetz (MuschG) ist die Umsetzung dessen. Ziel des Gesetzes ist es die Mutter finanziell abzusichern, den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden, die psychische Belastung rund um die Geburt zu minimieren, für Erholung zu sorgen und die Mutter-Kind-Beziehung zu stärken.  


Kündigungsschutz 

Ein Mittel, um diese Ziele zu erreichen, ist ein umfangreicher Kündigungsschutz. Nach § 17 MuschG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt und bis zum Ende ihrer Schutzfristen nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt dabei ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Gehen Sie daraufhin in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz. Er greift dann bis Ablauf der Betreuungsauszeit. Kehren Sie daraufhin zurück an den Arbeitsplatz, erlischt der besondere Kündigungsschutz automatisch. 

Auch wenn Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, greift der Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Fehlgeburt. Bei Fehlgeburten vor der zwölften Schwangerschaftswoche sieht das Gesetz keinen nachwirkenden Kündigungsschutz vor. 


Ausnahme 

Unkündbar ist leider niemand. Auch im Fall einer Schwangerschaft gibt es einige Ausnahmen. Diese sind in der Regel betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe Bsp.: die Betriebsschließung durch Insolvenz, es handelt sich um einen Kleinbetrieb, der den längeren Ausfall einer Mitarbeiterin nicht verkraften würde oder schwere Pflichtverletzungen durch die Schwangere begangen wurden. Diese Gründe stellen nur dann eine legitime Ausnahme dar, wenn kein Zusammenhang zu der Schwangerschaft besteht. Dann kann die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Häufig handelt es sich dabei um die jeweilige Aufsichtsbehörde (in Hessen z.B. das Regierungspräsidium). 


Mitteilungspflichten  

Der Arbeitgeber kann nur entsprechend auf eine Schwangerschaft reagieren, wenn er auch davon erfährt. Nach § 15 MuschG ist die Schwangere verpflichtet ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin mitzuteilen, sobald sie davon erfährt.  

Anhand dieser Daten wird die Schutzfrist für das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt berechnet. Der sog. „Mutterschutz“ beginnt sechs Wochen vor der Geburt und dauert bis acht Wochen nach der Geburt. Dabei gilt, dass der besondere Kündigungsschutz bereits ab 280 Tage vor dem errechnetem Geburtstermin greift (BAG, Urteil v. 24.11.2022, Az. 2 AZR 11/22). Nach dem Bundesarbeitsgericht kann, solange eine Schwangerschaft dauern, auch wenn der Durschnitt nur bei 266 Tagen liegt.  

Die Beweislast liegt bei der Arbeitnehmerin, d.h. es ist empfehlenswert diese Mitteilung nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich zu machen. Lassen sie sich den Eingang der Nachricht bestätigen oder nutzen sie ein Einwurfschreiben, um sicherzugehen und beweisen zu können, dass die Nachricht zur Kenntnis genommen wurde.  


Schwangerschaft bei der Bewerbung 

Immer wieder wird über die Frage diskutiert, ob ich im Bewerbungsgespräch auf Fragen wie: „planen sie derzeit eine Schwangerschaft“, „sind sie schwanger?“ oder aber „Wie sieht es denn mit der Familienplanung aus?“ antworten muss. Rein wirtschaftlich betrachtet sind schwangere Arbeitnehmerinnen nicht attraktiv. Um Sie vor Diskriminierungen im Bewerbungsprozess zu schützen hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1992 entschieden (BAG, Urteil v. 15.10.1992, Az. 2 AZR 227/92) das Arbeitgeber diese Fragen nicht stellen darf, tut er es doch dürfen Sie die Antwort verweigern oder sogar zu einer Notlüge greifen.  


Was tun – wenn es doch zur Kündigung kommt? 

Dann gilt es vor allem schnell zu handeln. Zunächst sollten sie der Kündigung schriftlich widersprechen, und dazu auffordern sie zurückzuziehen. Lässt sich Ihr Arbeitgeber nicht darauf ein, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.  


Fazit 

Als Schwangere sind Sie in der Regel gut geschützt. Und selbst wenn es doch zum Prozess kommt – haben Sie in der Regel gute Chancen diesen zu gewinnen. Am Arbeitsverhältnis wird meistens, nachdem einmal eine Kündigung im Raum stand, nicht mehr festgehalten. In der Regel einigen die Parteien sich solchen Fällen auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vereinbaren eine Abfindung.  

Wie Sie gesehen haben, gilt es schnell zu handeln und sich von Experten beraten zu lassen. Dazu stehen wir Ihnen jederzeit bundesweit zur Verfügung. Nutzen Sie dazu gerne unsere Online- Terminvereinbarung. Mit wenigen Klicks kommen Sie bequem von zuhause an Ihren Termin. Melden Sie sich – wir kümmern uns! 

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