Künstlersozialabgabe auf das GmbH-Gesellschafter:innengehalt

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Muss auf das Gehalt, das Gesellschafter:in einer GmbH für die Geschäftsführer:innentätigkeit erhält, Künstlersozialabgabe abgeführt werden?

Künstlersozialabgabe fällt an, wenn Gesellschafter:in selbstständig als Geschäftsführer:in für die GmbH arbeitet und die Tätigkeit als überwiegend künstlerisch einzustufen ist.

Viele GmbHs sind typische Verwerter:innen von künstlerischen Leistungen. Das heißt, dass sie Künstlersozialabgabe abführen müssen und ihre gesetzliche Meldepflicht erfüllen müssen. Grundsätzlich fällt die Künstlersozialabgabe bei der Beauftragung von selbstständigen Künstler:innen an. Das gezahlte Honorar an Künstler:in ist dann Teil der Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe. Übernimmt ein:e Gesellschafter:in einer künstlerischen GmbH die laufenden Geschäfte und arbeitet künstlerisch oder publizistisch für die GmbH, kann auf das gesamte Geschäftsführer:innengehalt Künstlersozialabgabe  anfallen. Dies gilt auch, wenn Geschäftsführer:in kaufmännische Tätigkeiten ausübt.

  1. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Selbstständigkeit

Bei geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter:innen ist zunächst zu klären, ob Geschäftsführer:in selbstständig oder abhängig beschäftigt ist. Es geht um die Frage, ob die geschäftsführende Gesellschafter:in  sozialversicherungspflichtig ist, d.h. ob Sozialbeiträge (Krankenversicherungs-, Pflege- und Rentenbeiträge) auf das Gehalt abzuführen sind, das Gesellschafter:in als Geschäftsführer:in erhält. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, auf die keine Künstlersozialabgabe anfällt.

Nur, wenn Geschäftsführer:in selbstständig für die GmbH arbeitet, fällt möglicherweise Künstlersozialabgabe an

Beachte jedoch, dass es hierbei nur um die sozialrechtliche Beurteilung geht, eine arbeitsrechtliche Anstellung bedeutet nicht automatisch, dass Geschäftsführer:in unselbstständig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist. Das gilt auch in Abgrenzung zur steuerrechtlichen Beurteilung: Es muss Lohnsteuer abgeführt werden, trotzdem ist Geschäftsführer:in selbständig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Es sind vor allem folgende Abgrenzungskriterien durch die Rechtsprechung entwickelt worden:

  • Hat Gesllschafter:in beherrschenden Einfluss auf die GmbH-Gesellschafter:innenversammlung hat? Dies ist etwa bei Alleingesellschafter:innen zu bejahen. Auch wenn eine Sperrminorität vereinbart wurde, kann keine Entscheidung gegen den Willen getroffen werden. Ebenfalls zu bejahen ist das, wenn Geschäftsführer:in als Gesellschafter:in 50 Prozent der Kapitaleinlage hält und von dem Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit ist. Mehr Infos hierzu finden sich hier: https://pap-berlin.de/sites/default/files/2020-07/PAP_Handbuch_Freies_Arbeiten.pdf
  • In allen anderen Fällen liegt eine abhängige Beschäftigung l vor. Das heißt, wenn geschäftsführende Gesellschafter:in vollständig in den Arbeitsprozess der GmbH integriert ist und selbst keinen Einfluss auf die GmbH ausüben kann.
  1. Schwerpunkt der Tätigkeit

Im nächsten Schritt ist zu klären, wo der Schwerpunkt der Arbeit von Geschäftsführer:in liegt. Wie ist die Tätigkeit konkret ausgestaltet? Übernimmt Geschäftsführer:in kaufmännische Aufgaben oder künstlerische? Konkret stellt sich die Frage, ob der Anteil überwiegend künstlerisch oder publizistisch ist. Nach der Rechtsprechung kommt es auf das Gesamtbild der Tätigkeit an. Die KSK bewertet die Tätigkeit anhand eines Fragebogens( https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Vordrucke_und_Formulare/FB_Teil_II_Sozialversicherungsrechtl._Beurteilung.pdf und https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Vordrucke_und_Formulare/FB_Teil_I_Sozialversicherungsrechtl._Beurteilung.pdf), bei dem genau angegeben werden muss, wie viel Prozent der Gesamtarbeitszeit für welche Tätigkeit aufgebracht wird.

Ist Geschäftsführer:in überwiegend, also mehrheitlich, künstlerisch oder publizistisch für die GmbH tätig, ist Künstlersozialabgabe auf das gesamte Gehalt zu zahlen. Nach der Rechtsprechung sind dann auch Tätigkeiten wie Akquise, Präsentation oder Abrechnungen als Annextätigkeit zur künstlerischen Arbeit zu werten (BSG-Urteil vom 17.6.1999, B 3 KR 1/98 R).

Doch Achtung, auch wenn nicht eigenständig publizistisch oder künstlerisch gearbeitet wird, kann trotzdem eine Abgabepflicht bestehen. Dies ist der Fall, wenn die künstlerische Verantwortung, die sog. „Geistige Oberaufsicht“ bei Geschäftsführer:in liegt. Werden Unteraufträge abgeschlossen, Geschäftsführer:in trägt jedoch die Gesamtverantwortung für den künstlerischen oder publizistischen Produktionsprozess, muss Künstlersozialabgabe abgeführt werden (BSG-Urteil vom 24.07.2003, B 3 KR 37/02 R sowie BSG-Beschluss vom 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B).

Wenn eine überwiegend künstlerische Tätigkeit verübt wird, gehört das gesamte an Geschäftsführer:in gezahlte Gehalt zur -Bemessungsgrundlage nach § 25 KSVVG.

Ist Geschäftsführer:in überwiegend künstlerisch tätig und wurde bisher keine Künstlersozialabgabe abgeführt, können hohe Forderungssummen drohen. Denn die Künstlersozialabgabe ist bis zu 5 Jahre rückwirkend abzuführen. Außerdem ist zu beachten, wenn Geschäftsführer:in überwiegend künstlerisch oder publizistisch für die GmbH arbeite, auch eine Versicherungspflicht in der KSK zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in Frage kommt.


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