Kuh beschädigt geparkten Pkw! Landwirt haftet (nur) bei Verschulden!

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Kuh beschädigt geparkten Pkw!

Landwirt haftet (nur) bei Verschulden!


Immer wieder mal kommt es zu für den Landwirt wie die Mitbetroffenen gleichermaßen unangenehmen Vorfällen solcher und ähnlicher Art:

Ein Landwirt will seine 24 Kühe über einen schmalen Schotterweg auf eine 200 Meter entfernte neue Weide treiben. Der Weg dorthin ist auf der einen Seite durch den Zaun eines Baustofflagers beengt. Ausgerechnet an dieser Stelle parkt auf der anderen Seite des Weges ein Auto so, dass der Weg zwischen diesem und dem Zaun nur noch wenige Meter breit und daher für die vielen Kühe eigentlich zu schmal ist. Der Landwirt ärgert sich darüber. Für den Weg gilt „Durchfahrt verboten. Landwirtschaftlicher Verkehr frei“. Der Landwirt denkt sich, wenn einer trotzdem hier fährt, soll er sein Auto wenigstens so abstellen, dass es keinen stört und nicht ausgerechnet an einer solchen Engstelle. Ein Spaziergänger erzählt dem Landwirt, er habe den Fahrer des Pkw gesprochen. Dieser wolle sich nur kurz die Beine vertreten, eine Semmel essen und danach schnell weiterfahren. Er sei wohl in 10 Minuten wieder da.

 Dennoch entschied der Landwirt sich, seine Kühe zur neuen Weide zu treiben. Er hat noch andere Arbeiten zu erledigen als rumzustehen und zu warten. Um das Auto zusätzlich zu schützen, stellt er sich mit dem Rücken gegen das Auto, während die Kühe daran vorbeilaufen, um diese auf Abstand zu halten.

Einige Tage später erhält der Landwirt Post von einem Anwalt. Der fordert im Namen des Eigentümers des Pkw 7.500,00 Euro Schadenersatz. Bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug habe sein Mandant feststellen müssen, dass in der hinteren Tür seines Pkw auf der Fahrerseite eine vorher nicht vorhandene Delle war. Ein Spaziergänger habe ihm berichtet, dass der Landwirt seine Kühe an dem Fahrzeug vorbeigetrieben habe. Eine dieser Kühe müsse den Schaden verursacht haben. Der Spaziergänger könne auch bestätigen, dass an dem Auto vorher kein Schaden war, danach aber schon und dass er zudem danach auch noch am Auto haftende Kuhhaare festgestellt habe.

Der Landwirt weigert sich zu zahlen. Er hätte es sicher mitbekommen, wenn eine seiner Kühe einen solchen Schaden verursacht hätte. Zudem habe er seinerseits alles ihm Mögliche getan, damit die Kühe dem Auto nicht zu nahekommen und sich dazu sogar neben das Fahrzeug gestellt. Ohnehin sei der Autofahrer selbst schuld oder wenigstens mitschuldig. Schließlich sei er verbotswidrig auf dem Weg gefahren und habe sein Auto auch noch ausgerechnet an der engsten Stelle abgestellt. So viel Rücksichtslosigkeit müsse bestraft werden.

Es kommt zum Prozess vor Gericht. Die wesentliche für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidende Vorschrift ist (Hervorhebung durch uns)

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 Der Landwirt wurde verurteilt, den gesamten Schaden zu ersetzen. Das Gericht stützte sich auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen, der bekunden konnte, dass das Fahrzeug gewackelt habe, als die Kühe vorbeiliefen. Ebenso glaubhaft bekundete der Zeuge, dass vor dem Umtrieb der Kühe kein Schaden vorhanden war, danach aber schon und auch noch Kuhhaare am Auto gehaftet hätten. Der zur Schätzung des Schadens beauftragte Sachverständige gab vor Gericht an, das Fahrzeug am nächsten Tag besichtigt und selbst auch noch Tierhaare festgestellt zu haben. Es sei nachvollziehbar, dass die Delle von einer Kuh verursacht worden sein konnte.

 Das Gericht sah den Landwirt daher im Rahmen seiner Tierhalterhaftung nach § 833 BGB schadenersatzpflichtig und keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden hätten müssen. Es wäre dem Landwirt daher ohne Weiteres zumutbar gewesen, die relativ kurze Zeit zu warten, bis der Pkw weggefahren werden konnte und somit für diesen keine Gefahr mehr bestand. Nach richterlicher Auffassung habe der Landwirt die erforderliche Sorgfalt (§ 833 Satz 2 BGB) dadurch verletzt, dass er nicht zugewartet hat, ob der Eigentümer nicht tatsächlich innerhalb der nächsten circa 10 Minuten zurückkehrt und sein Fahrzeug wegfährt. Es sei für den Landwirt auch ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass die Kühe zwischen Auto und Zaun durch eine Engstelle getrieben werden mussten, dieses Unterfangen sehr gefahrengeneigt war und Schäden am Pkw nicht allein dadurch vermieden werden können, dass er sich an das Auto stellt.

 Diese Sorgfaltspflichtverletzung wertete das Gericht zudem als so erheblich, dass es gar nicht mehr darauf ankam, ob der Pkw sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig abgestellt war. Nach Auffassung des Gerichts überwog hier das Verschulden des beklagten Landwirts selbst ein etwaig verbotswidriges Parken.

 Fazit:

 Aus Sicht des Landwirts gilt: Auch wenn der tierhaltende Landwirt wegen § 833 Satz 2 BGB, anders als der rein private Tierhalter nach § 833 Satz 1 BGB, im Grundsatz nicht für jeden Schaden haftet, der durch seine Tiere verursacht wird, ist dennoch Achtsamkeit, Sorgfalt und Rücksicht ebenso geboten wie dringend anzuraten.

 Aus Sicht des Autofahrers gilt: Auch wenn nicht jedes Fehlverhalten gleich zu einem Mitverschulden führt, sollte der Autofahrer in solcher Umgebung auch mit Ereignissen wie dem Umtrieb einer Viehherde rechnen. Das Gericht hätte sicher anders entschieden, wenn der Spaziergänger dem Landwirt berichtet hätte, der Autofahrer sei zu einer mehrstündigen Wanderung aufgebrochen.

(Fall nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 09.10.2020, Az.: 13 S 45/19; rechtskräftig)

 Wir wünschen allen Autofahrern gute Fahrt, allen Landwirten eine ungestörte und schadenfreie Berufsausübung. Vorausschau und wechselseitige Rücksichtnahme können dazu erheblich beitragen.

Foto(s): Verfasser


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