Kunden müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen bzw. können geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern

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Aufgrund einer europäischen Richtlinie sind Banken und Sparkassen seit 11.06.2010 verpflichtet ihre Kunden über die Möglichkeit der Kündigung eines Darlehens sowie über die Modalitäten und Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufzuklären. Zunächst galt diese Pflicht für Konsumentenkredite, seit 21.03.2016 auch für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen, also Immobilienkredite. Unterbleibt eine solche Aufklärung oder ist diese unzureichend oder fehlerhaft, so schuldet der Kunde keine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. kann eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank oder Sparkasse zurückfordern.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Frage geleistet, in welcher Art und Weise die Aufklärung über die Kündigungsmöglichkeiten und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu erfolgen hat. 

Der Verbraucher ist demnach in klarer, prägnanter Form zu belehren, damit dieser in die Lage versetzt wird, seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis zu nehmen, d.h. die Angabe in einer konkreten und für den Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbarer Weise erforderlich ist. 

  • Wortlaut Art. 10 IIlit.r CCD 2008:

- "das Recht auf vorzeitige Rückzahlung,

- das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und 

- ggf. Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung". 

Zwar, so der EuGH, sei es nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, allerdings müsse er die Methode zur Berechnung dieser Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angeben, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag gegebenen Informationen bestimmen kann.

Ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf den von einem nationalen Gericht, im vorliegenden Fall vom Bundesgerichtshof, vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen genügt jedoch nicht dem Erfordernis, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen.
Nimmt man nun dies als Maßstab, so ist festzustellen, dass die Aufklärung durch deutsche Banken und Sparkassen regelmäßig dieser Anforderung nicht genügen dürfte. Selbst Belehrungen, die unter fachmännischer Begutachtung als inhaltlich korrekt angesehen werden dürften, sind derart komplex formuliert, dass ein „normaler“ Bankkunde kaum in der Lage ist, abzuschätzen, in welcher Höhe er eine Vorfälligkeitsentschädigung einzubringen hat.

Daher sollten sich Bankkunden, die Vorfälligkeitsentschädigungen in den letzten Jahren geleistet haben oder Darlehensnehmer, von denen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt wird, von einem auf dem Rechtsgebiet des Bankrechts spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, ob in ihrem Fall eine Rückforderung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung oder die Verweigerung einer geforderten Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht kommt. Vielfach dürften Kreditnehmer mehrere tausend oder in Einzelfällen gar zehntausend Euro zurückverlangen oder ersparen können. Daher lohnt sich erfahrungsgemäß eine fachkundige Prüfung.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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