Kurier von Betäubungsmitteln = Täter oder Teilnehmer? (BGH, Beschl. V. 15.10.2020 – 1 StR 331/20).

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Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist ein Klassiker im Strafrecht und im Strafprozess. In der Regel beinhaltet die Bewertung zwischen einer Teilnahme an einer Tat im Vergleich zur täterschaftlichen Begehung einen geringeren Schuldvorwurf, was zu einer „geringeren Strafe“ führen kann.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 15.10.2020 (Az.: 1 StR 331/20) wieder einmal Lehrbuchartig die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme vorgenommen. In dem strittigen Fall ging es konkret um die Beteiligung eines Kuriers an einem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 BtMG). Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob diese Kuriertätigkeit als Täterschaft oder lediglich als eine Teilnahme zu qualifizieren sei.

Der BGH trat den Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft bei. Diese führte aus, dass auch bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in Betäubungsmittelsachen die Allgemeinen Grundsätze gelten. Beschränkt sich die (wie üblicherweise ein Kurierdienst) Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln lediglich auf einen Teilakt des „Geschäftes“, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung die konkrete Handlung hatte.

Teilnahme:

Regelmäßig sei von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, wenn sich die Tätigkeit des Kuriers lediglich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erstrecke.

Täterschaft:

Entfaltet der Kurier hingegen eine erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeit, ist am An- und Verkauf des Rauschgiftes unmittelbar beteiligt oder hat sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäftes, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll, kommt eine andere Bewertung in Betracht.

Ergebnis:

Die Generalstaatsanwaltschaft und der BGH waren der Auffassung, dass der Kurier in diesem konkreten Fall lediglich als Teilnehmer zu qualifizieren sei. Der Kurier hat die Betäubungsmittel transportiert, zeitweilig aufbewahrt und dann an einen anderen übergeben. Weitere Feststellungen, nach denen der Kurier in das eigentliche Umsatzgeschäft eingebunden war oder sonstige täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten hatte, wurde nicht getroffen.

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Mit freundlichen Grüßen

André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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