Kurioser Rechtsstreit im Arbeitsrecht: Betriebsrat fordert bequemere Stühle
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Der Konflikt um den Komfort
Der Betriebsrat eines Getränke-Herstellers befand die Stühle im Unternehmen für zu unbequem. Der Grund: In dessen Büro standen insgesamt neun Bürostühle. Davon hatten drei Stühle Rollen und waren drehbar. Die übrigen sechs Stühle hatten Stuhlbeine und standen damit im Fokus des Konflikts über die Bequemlichkeit.
Die Arbeitnehmer-Vertretung war der Meinung, diese Stühle seien unzumutbar. Sie forderte vom Arbeitgeber, diese sechs Stühle auch durch roll- und drehbare Bürostühle auszutauschen. Der Betriebsrat argumentierte, der Austausch diene der Prävention gesundheitlicher Schäden. Schließlich müssten die Arbeitnehmer-Vertreter Präsentationen auf dem Beamer folgen. Die Drehbewegungen des Körpers, die dabei notwendig sind, rechtfertigen laut Betriebsrat den Austausch der Stühle.
Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung ab. In erster Instanz machte er das Angebot, die bemängelten Stühle durch Freischwinger zu ersetzen, um den Komfort der Arbeitnehmer-Vertreter zu erhöhen. Schließlich befänden sich diese Stühle auch in den Besprechungsräumen des Unternehmens.
Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen nahm eine Sitzprobe vor. Es befand die Freischwinger auch für längere Konferenzen äußerst bequem und komfortabel. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Stühle ausreichend gut beweglich und drehbar sind. Die Forderungen des Betriebsrats hält das Ludwigshafener Gericht für überzogen (Beschluss vom 15.8.2019 – 5 BV 18/18).
LAG Rheinland-Pfalz: Körperliche Bewegungen sind zumutbar
Der Betriebsrat sah seine Forderung dennoch für berechtigt. Der Rechtsstreit ging daher eine Instanz höher zum Landes-Arbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Doch auch das LAG gab dem Arbeitgeber recht. Das Gericht sah die Bestuhlung als betriebsüblichen Standard. Außerdem sei es dem Betriebsrat zuzumuten, Stuhl und Körper zu bewegen, um einer Präsentation zu folgen - auch wenn diese mehrere Stunden dauert. Ein Wechsel der Sitzposition sowie das Verrücken der Stühle führe schließlich zu keinen gesundheitlichen Belastungen (Beschluss vom 13.8.2020 – 5 TaBV 25/19).
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Stichworte: Arbeitsrecht, Betriebsrat, Arbeitnehmer-Vertretung
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