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Kurioses zum Weltkatzentag: Zeugin auf vier Pfoten zum Prozess geladen

  • 4 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wie jedes Jahr steht auch heute wieder die Katze im Mittelpunkt, denn seit einigen Jahren wird am 08. August der Weltkatzentag bzw. der internationale Tag der Katze begangen. Ursprünglich soll dieser Gedenktag ausgerufen worden sein, um auf die Missstände aufmerksam zu machen, unter denen Katzen teilweise leben und gehalten werden. Mittlerweile wird er aber auch von Katzenfreunden genutzt, um ihre Katzenliebe mit anderen zu feiern.

In Deutschland rangieren die Samtpfoten auf Platz eins der beliebtesten Haustiere, knapp gefolgt vom Hund. Nicht nur in der realen Welt, sondern auch im digitalen Netz sind die süßen Miezen äußerst beliebt: In den sozialen Netzwerken sind witzige Katzenfilmchen seit Jahren der Renner, haben mit „Cat Content“ einen eigenen Namen erhalten und machen Medienwissenschaftlern zufolge sogar glücklich. Während auf den Bildschirmen Fritz the Cat aus den 70er Jahren, Tom aus der Serie Tom und Jerry und Lasagne-Fan Garfield zu den wohl berühmtesten Katzen gehören, erhielt die Katze einer aus Großmehring stammenden Frau vor dem Ingolstädter Landgericht (LG) einen ganz eigenen Prominentenstatus: Diese Katze war nicht nur Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung, sondern wurde auch selbst zum Prozess geladen.  

Worum ging es in dem Prozess?

Streitpunkt in dem skurrilen Prozess vor dem LG Ingolstadt war eine Bissverletzung der Katzennachbarin. Diese war auf einem abendlichen Spaziergang Anfang des Jahres von einer Katze in den Oberschenkel gebissen wurden. Die Wunde hatte sich später durch die im Katzenspeichel enthaltenen aggressiven Bakterien schwer entzündet, sodass mehrere Arztbesuche erforderlich waren. Am Ende blieb der Dame eine kleine Narbe als Erinnerung an ihren Winterspaziergang. Von ihrer katzenliebenden Nachbarin verlangte sie vor Gericht die Übernahme der Behandlungskosten und ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro.

Rechtlicher Hintergrund der Klage ist die in § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelte Tierhalterhaftung, nach der der Halter eines Tieres die Verantwortung für das unberechenbare tierische Verhalten seines Gefährten trägt. Als Katzenbesitzer muss man deshalb für die Schäden geradestehen, die der Streuner auf seinen Streifzügen anrichtet. Verletzt die Samtpfote z. B. durch Kratzer oder Bisse einen Menschen, kann dieser den Ersatz der ärztlichen Behandlung und die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen.

Welche Katze war es? 

Voraussetzung für diese Forderung ist allerdings, dass der Übeltäter eindeutig identifiziert ist. In dem Schmerzensgeldprozess vor dem LG Ingolstadt war ebendiese Frage nicht eindeutig geklärt. Die klagende Frau gab zwar an, die Katze ihrer Nachbarin eindeutig an ihrer Fellzeichnung erkannt zu haben, die Katzenbesitzerin stritt aber ab, dass ihre Fellnase das bissige Raubtier gewesen sein soll. Ihre Mieze habe noch nie ein aggressives Verhalten gezeigt und sehe anderen Katzen in der Nachbarschaft zum Verwechseln ähnlich. Sie selbst habe deshalb auch schon mal der falschen Katze die Tür geöffnet. Nach Ansicht der Katzenbesitzerin sei es daher nicht ausgeschlossen, dass ihre Katze gar nicht die Täterin ist.

Auch die Richterin hatte aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse an der Überzeugung der klagenden Nachbarin ihre Zweifel, denn bei Nacht wären schließlich alle Katzen grau. Sie entschloss sich deshalb zu einem ungewöhnlichen Schritt und lud nicht nur die gebissene Frau und die Katzenhalterin zum Prozess, sondern auch die angebliche Übeltäterin auf vier Pfoten.

Sonderregeln für die tierische Zeugin 

Wegen Hund, Katze, Vogel & Co. wird zwar vor Gericht äußerst viel gestritten, sie selbst trifft man aber nur äußerst selten dort an. Wenn sie dem Gericht dann doch mal die seltene Ehre erweisen und persönlich im Sitzungssaal erscheinen, gelten einige Sonderregelungen, denn bei aller Liebe: Tiere sind nun mal keine Menschen.

Tierverbot außer Kraft

Damit die tierische Zeugin überhaupt vorgeladen werden konnte, musst die Präsidentin des LG Ingolstadt eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Üblicherweise gilt vor dem Gericht nämlich ein sehr strenges Tierverbot. Hund, Katze & Co. erhalten deshalb normalerweise keinen Zutritt. Dieses Verbot musste für den Schmerzensgeldprozess der gebissenen Frau aufgehoben werden, um den Weg für die angebliche Übeltäterin zum Gerichtssaal freizumachen. 

Belehrung nicht notwendig

Eine weitere Sonderregelung gilt dann auch im Zeugenstand selbst, denn die zuständige Richterin betonte im Prozess, dass die vierbeinige Zeugin zumindest den Vorteil habe, dass sie sie nicht belehren müsse. Damit waren die Formalien geklärt und die ungewöhnliche Zeugin wartete vor dem Gerichtssaal in einem abgedeckten Katzenkorb auf ihren großen Auftritt.

Zeugin auf vier Pfoten?

Auch wenn der Befragung der Katze nichts mehr im Wege stand, kam es am Ende doch nicht mehr zu einer Gegenüberstellung von Täter und Opfer. Bevor die Katze tatsächlich in den Zeugenstand gerufen wurde, einigten sich die Nachbarinnen auf einen außergerichtlichen Vergleich. Obwohl es keinen Beweis dafür gab, dass ihre Katze tatsächlich die Täterin war, erklärte sich die Besitzerin zur Übernahme der Behandlungskosten und der Zahlung der Hälfte des geforderten Schmerzensgeldes bereit. Über den erzielten Vergleich freuten sich beide Seiten, denn als Nachbarinnen wollten sie auch weiterhin ein gutes Verhältnis zueinander haben.

Foto(s): fotolia.com

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