Prozess verloren - Geld zurück vom Finanzamt

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Wieder ist ein Jahr vergangen und damit die Verpflichtung entstanden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 12.5.2011 (VI R 42/10) können nunmehr auch Arbeitnehmer und Selbstständige die ihnen im Jahre 2011 entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Während das in der Vergangenheit nur bei existenziell wichtigen Prozessen anerkannt wurde, hat nunmehr der Bundesfinanzhof entschieden, dass die in einem Zivilprozess entstandenen Kosten von den Parteien steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei spielt der Gegenstand des Prozesses keine Rolle mehr. Denn es kommt lediglich darauf an, dass in einem Rechtsstaat niemand mehr zur Selbstjustiz greifen kann, sondern gezwungen ist, staatliche Gerichte zur Konfliktklärung anzurufen. Eine derartige Interessenwahrnehmung ist legitim und steuerlich dann anzuerkennen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wobei hier der Bundesfinanzhof eine Erfolgsaussicht von mindestens 50 % fordert.

Damit können sowohl die auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 berücksichtigt werden, was insbesondere auch dann von Vorteil ist, wenn die unterlegene Prozesspartei neben den eigenen Kosten auch die Kosten des Gegners tragen muss. Entsprechend der privaten Steuerlast können also die entstandenen Verfahrenskosten in erheblichen Umfang berücksichtigt werden und so ein wenig über den verlorenen Prozess hinweg trösten.

Für die steuerliche Geltendmachung ist es daher wichtig, sich vor Beginn des Klageverfahrens von seinem Rechtsanwalt eine kurze schriftliche Einschätzung der Erfolgsaussichten geben zu lassen, wonach die Klage oder die Rechtsverteidigung eine Erfolgschance von mindestens 50 % hat. Denn dann können auch im Fall des Unterliegens die Verfahrenskosten geltend gemacht werden.

Zwar hat das Finanzministerium nunmehr erwartungsgemäß erklärt, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur einen Einzelfall betreffe und nicht verallgemeinert werden könne, jedoch kann den Betroffenen nur angeraten werden, gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes Rechtsmittel einzulegen und bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.


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