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Kurz und knapp 114 (Rentenversicherungsrecht, Bankrecht, Schulrecht, Umweltrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de-Notizbuch:

Witwenrente auch bei kurzer Ehe

Heiraten Paare kurz vor dem absehbaren Tod eines Partners, kann dem Hinterbliebenen nicht in jedem Fall die Witwenrente bzw. Witwerrente unter Hinweis auf Vorliegen einer sog. Versorgungsehe verweigert werden.

Die Rente darf nur gestrichen werden, wenn die Heirat ausschließlich zur finanziellen Absicherung des überlebenden Partners diente und weder Gefühle noch moralische Vorstellungen hinter der Eheschließung standen. (Bundessozialgericht, Urteil v. 05.05.2009, Az.: B 13 R 55/08 R)

Schwer erkennbarer Prospektfehler

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Anlegern bei sog. geschlossenen Fonds gestärkt und entschieden, dass die Bank auch für Prospektfehler geradestehen muss, die nur schwer und lediglich für Fachleute erkennbar sind.

Werden dann mit der Kapitalanlage Verluste gemacht, muss die Bank für die Kosten der Kapitalverluste aufkommen. (Beschluss v. 09.04.2009, Az.: III ZR 89/08)

Unentschuldigtes Versäumen der Kursarbeit

Ein Schüler ist dazu verpflichtet, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er nicht zum Unterricht kommen kann und hat spätestens am dritten Tag die schriftlichen Bescheinigungen dazu einzureichen.

Ist der Schüler in erheblichem Maße zuvor dem Unterricht ferngeblieben, kann zusätzlich die Beibringung eines ärztlichen oder schulärztlichen Attestes verlangt werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und versäumt eine Arbeit, hat er keinen Anspruch auf eine Nachprüfung. (Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 11.03.2009, Az: 6 L 135/09)

Streit wegen Windkraftanlagen

Die Anwohner eines Geländes, auf dem drei Windkraftanlagen errichtet werden sollten, klagten gegen die von der Behörde erteilten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau der Windkraftanlagen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. hat die Klage der Anwohner abgewiesen, weil sie im konkreten Fall nicht durch Lärm oder Schattenwurf der ca. 950 m entfernten Anlagen beeinträchtigt waren. Auch die Werte des Schallgutachtens hatten nicht die gesetzlich zulässigen Grenzwerte überschritten. (Beschluss v. 09.09.2009, Az.: 8 L 2152/09.F)

(WEL)


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