Kurz und knapp 6 (Zwangsvollstreckungsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, IT/TK-Recht)
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Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:
Pfändung des Autos trotz regelmäßiger Arztbesuche
Eine Kfz-Pfändung ist zulässig, auch wenn der Halter das Fahrzeug für regelmäßige Arztbesuche nutzt. Anderes gilt nur, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er auf die Arztbesuche angewiesen ist und keine anderen Verkehrsmittel nutzen kann.
Das LG Kaiserslautern wies die Klage einer Mutter ab, die eigene gesundheitlichen Gründe und die häufigen Erkrankungen ihrer vier Kinder gegen die Pfändung geltend machte. Dem folgte das Gericht nicht: Ihr sei zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. (Az.: 1 T 44/06)
Sturmschäden ab Windstärke acht
Durch Wind und Regen verursachte Schäden gelten als Sturmschäden, wenn die Wetterämter regional mindestens Windstärke acht gemessen haben. Ab dieser Windstärke werden die Schäden regelmäßig von Kfz-, Hausrat- und Gebäudeversicherungen erstattet.
Ausgenommen sind allerdings Hochwasserschäden und Schäden infolge einer Sturmflut. In den besonders gefährdeten Regionen sollte man sich gegen diese Schäden mit einer Elementarschadenversicherung absichern.
Vorsicht beim Öffnen der Fahrertür
Wer auf der linken Seite aus dem Auto steigen will, muss einen Blick nach hinten werfen. Kann man trotzdem nichts erkennen, darf man die Tür nur spaltweise öffnen. Erst wenn sicher niemand kommt, kann die Tür weiter geöffnet werden.
Das Kammergericht (KG) gab einen Autofahrer an einem Unfall die Mitschuld, weil er vergessen hatte beim Aussteigen nach hinten zu schauen und deshalb einen Unfall verursachte, als das nachfolgendes Fahrzeug mit der Fahrertür zusammenstieß. (KG, Az.: 12 U 151/04)
Handy-Hacking: Risiko des Netzbetreibers
Ist zwischen einem Handy-Besitzer und dem Mobilfunknetzbetreiber strittig, ob der Handy-Nutzer Mehrwertdienste, die ihm in Rechnung gestellt wurden, tatsächlich in Anspruch genommen hat, muss der Netzbetreiber die Verbindung nachweisen.
Damit trägt nicht der Nutzer, sondern der Mobilfunknetzbetreiber das Risiko für einen Hacking-Angriff auf das Mobiltelefon. (Landgericht Augsburg, Az.: 3 O 678/06)
(WEL)
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