Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Pfändung!

Was passiert bei einer Pfändung?

  • 5 Minuten Lesezeit
Was passiert bei einer Pfändung?

Experten-Autor dieses Themas

Das neueste Smartphone, die aktuelle Spielekonsole oder ein moderner Staubsauger: Die meisten Händler bieten mittlerweile Finanzierungen – teilweise bei 0 % Zinsen – an, um dem Kunden die Kaufentscheidung zu erleichtern. Warum das neue Gerät also nicht sofort mit nach Hause nehmen, wenn man es doch so günstig finanzieren kann? Auch Urlaube werden immer öfter in Raten bezahlt.  

Demgegenüber stehen die Fakten: Zum Stichtag 1. Oktober 2023 waren 5,65 Millionen Menschen überschuldet.* Was passiert, wenn man die Rechnungen und Raten nicht mehr bedienen, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann? Was darf alles gepfändet werden? Gibt es eine Freigrenze, einen Selbstbehalt? Kann man eine Pfändung wieder aufheben? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber. 

* Statista: Anzahl der überschuldeten Privatpersonen* in Deutschland von 2004 bis 2023, 02.01.2024. 

Wie kommt es zu einer Pfändung?

Die meisten Gläubiger (diejenigen, die eine Forderung gegen jemanden haben) fordern einen Schuldner (denjenigen, der einem anderen etwas schuldet) in der Regel zwei- bis dreimal auf, die offenen Forderungen zu begleichen. Hat das keinen Erfolg, leitet der Gläubiger oft das Mahnverfahren ein, um seine Ansprüche geltend zu machen.  

Häufig endet dies mit dem Vollstreckungsbescheid und der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Mit dem Vollstreckungstitel (gerichtliche Feststellung der Ansprüche) und der sogenannten Klausel (vollstreckbare Ausfertigung) kann der Gläubiger seine Forderungen durch Pfändung beziehungsweise Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher durchsetzen. Die entsprechenden Vorgänge sind im siebten und achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.  

Welche Formen der Pfändung gibt es?

Man kann allgemein zwei Formen der Pfändung unterscheiden: 

1. Forderungspfändung 

2. Sachpfändung 

Wie die Namen schon sagen, handelt es sich bei der Forderungspfändung um die Pfändung von Forderungen. Dabei kann Lohn oder Gehalt gepfändet werden. Aber auch die Rente oder die Rentenanwartschaft (zukünftige Rentenansprüche) sind grundsätzlich pfändbar.  

Bei der Sachpfändung hingegen werden bewegliche Sachen gepfändet. Meist handelt es sich dabei um Bargeld oder um Wertsachen wie Edelmetalle, Gemälde, Fahrzeuge und hochwertige technische Geräte. Die pfändbaren Gegenstände, die leicht zu transportieren sind, nimmt der Gerichtsvollzieher in der Regel sofort mit. Größere und sperrigere Gegenstände und nicht mobile Sachen wie beispielsweise einen großen Fernseher kennzeichnet der Gerichtsvollzieher mit dem umgangssprachlich als „Kuckuck“ bekannten Pfandsiegel (§ 808 Abs. 2 ZPO). 

Schützt das sogenannte P-Konto vor einer Kontopfändung?

Die Kontopfändung (§§ 829 ff. ZPO) ist eine Form der Zwangsvollstreckung, die den Schuldner in eine sehr schwierige Situation bringen kann. Es kann kein Geld mehr abgehoben werden, Daueraufträge oder Lastschriften für Miete und Strom werden nicht ausgeführt, die EC-Karte funktioniert nicht mehr. Das Kreditinstitut wird durch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses angewiesen, bis zur Aufhebung der Kontopfändung nicht mehr an den Schuldner zu zahlen.  

Das sogenannte P-Konto als Pfändungsschutzkonto – auch Pfändungskonto genannt – ermöglicht es dem Schuldner, auch während einer Kontopfändung auf sein Konto zugreifen zu können, und zwar in Höhe des unpfändbaren Betrages. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto schützt den Schuldner somit vor der Kontopfändung bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze. Bestehende Unterhaltspflichten erhöhen diese Grenze.  

Für Erwerbstätige liegt die Pfändungsfreigrenze seit dem 1. Juli 2024 bei 1491,75 Euro pro Monat, nach Aufrundung sind das 1499,99 Euro pro Monat. Die Freigrenzen werden jährlich zum 1. Juli aktualisiert und richten sich nach dem einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag des Einkommensteuergesetzes (EStG § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). Auf der Website des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) werden diese Zahlen als Broschüre zum Download zur Verfügung gestellt. 

Was passiert bei einer Lohnpfändung?

Anders als bei der Kontopfändung wird bei einer Lohnpfändung – auch Lohn- und Gehaltspfändung genannt – die Forderung schon einen Schritt früher vollstreckt, nämlich direkt bei Ihrem Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber liegt dabei ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) des Gerichtsvollziehers vor. Dieser PfÜB verpflichtet den Arbeitgeber, den monatlich pfändbaren Teil des Nettolohns seines Arbeitnehmers direkt an dessen Gläubiger zu überweisen.  

Der Arbeitgeber wird für den Gläubiger dadurch zum sogenannten Drittschuldner. Kommt er der Lohnpfändung aus irgendwelchen Gründen nicht nach, macht sich der Arbeitgeber der Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 ZPO) schuldig. Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zusätzlich auf Schadensersatz verklagen. Bis zur Aufhebung der Lohnpfändung erhält der Schuldner (Arbeitnehmer) also nur den nicht pfändbaren Teil seines Arbeitslohnes. 

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer aufgrund einer (oder mehrerer) Lohnpfändungen nicht ordentlich verhaltensbedingt kündigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.1981, Az.: 7 AZR 264/79). 

Wodurch wird eine Pfändung wieder aufgehoben?

Die Aufhebung einer Pfändung muss grundsätzlich vom Gläubiger vorgenommen werden. Sie kann beispielsweise aber auch erfolgen durch: 

  • Begleichung der Schulden 

  • Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung 

  • Anmeldung/Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 

  • Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren 

Was darf nicht gepfändet werden?

Nicht pfändbar sind grundsätzlich Sachen und Gegenstände, die für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt werden. Detailliert wird das in § 811 der Zivilprozessordnung (unpfändbare Sachen und Tiere) beschrieben. Dazu zählen beispielsweise: 

  • eine normale Wohnungseinrichtung mit einfachen Möbeln 

  • normalerweise übliche Haushaltsgegenstände 

  • ein übliches Fernsehgerät/Radio 

  • Haustiere (wie Hund, Katze, Vogel) 

  • einfache Trauringe 

  • einfache, wertlose Fahrzeuge 

  • angemessene Fahrzeuge, die zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden 

Bei diesen Sachen schätzt der Gerichtsvollzieher ein, ob durch deren sogenannte Verwertung (öffentliche Versteigerung gemäß § 814 ZPO) ein verhältnismäßiger Erlös im Vergleich zum Anschaffungswert erzielt werden würde. Bei einfachen Dingen in bescheidenen Verhältnissen ist dies meist nicht der Fall. 

Was darf gepfändet werden?

Gepfändet werden dürfen Sachen, die nicht einer einfachen beziehungsweise bescheidenen Lebensführung zugerechnet werden. Dazu zählen neben einer gehobenen Wohnungsausstattung auch wertvolle und neuwertige Dinge wie: 

  • neuwertige Fernsehgeräte  

  • hochpreisige Fahrzeuge 

  • wertvolle technische Geräte  

  • wertvolle Bücher  

  • Schmuck, Uhren, Münzen 

  • Designer-Handtaschen 

  • wertvolle Teppiche 

  • Pelze 

  • wertvolle Haustiere wie Pferde, Koi-Karpfen, seltene Papageien 

  • Immobilien, Wertpapiere, Aktienfonds 

  • sonstige Luxusgüter 

Sachen und Gegenstände, die Aussicht auf einen gewinnbringenden Erlös durch deren Verwertung haben, können gepfändet oder durch die sogenannte Austauschpfändung (§ 811a ZPO) durch einfache Sachen und Gegenstände im Sinne einer bescheidenen Lebensführung ersetzt und ausgetauscht werden. 

Was sind die rechtlichen Folgen einer Pfändung?

Eine wirksame Pfändung hat zwei rechtliche Folgen/Wirkungen: 

1. Verstrickung 

Die Verstrickung entsteht mit der wirksamen Sachpfändung. Dabei verliert der Schuldner die Verfügungsmacht über die gepfändeten Sachen (§ 136 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das bedeutet, dass gepfändete Sachen vom Gläubiger nicht verschenkt oder veräußert werden dürfen, bis die Verstrickung aufgehoben oder die Verwertung der Sachen abgeschlossen ist. Auch das Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von gepfändeten Sachen ist dem Schuldner verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet (§ 136 Strafgesetzbuch, StGB). 

2. Pfändungspfandrecht 

Das Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) geht mit der Verstrickung einher. Dadurch wird dem Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand geschaffen. Außerdem erwirbt der Gläubiger damit auch Besitzansprüche und Besitzschutzrechte (§§ 859 ff. BGB).

Foto(s): ©Adobe Stock/be free

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Pfändung?

Rechtstipps zu "Pfändung"