Kurzarbeit / Betriebsschließung / Azubis

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Auch Azubis können von der Schließung des Betriebs betroffen sein.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sind zunächst für Azubis nicht vorgesehen. 

Warum?

> Ausbildungsvergütung ist kein Arbeitsentgelt

> Verpflichtung zur Ausbildung bleibt grundsätzlich bestehen

Daher müssen zunächst alle Möglichkeiten im Betrieb durch Umorganisation der Ausbildung ausgeschöpft sein, bevor die Azubis nach Hause geschickt werden können. Auch dann haben sie in der Regel Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung, zumindest einmal für 6 Wochen § 19 BBiG.

Der Ausbilder / Ausbildungsbetrieb bleibt zur Ausbildung verpflichtet, § 14 BBiG.

Das bedeutet, dass unter Beachtung der Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen die Ausbildung fortzusetzen ist.

Es gibt aber sicher Bereiche, die in der aktuellen Lage die Ausbildung nicht mehr leisten können.

Das werden alle stark praxisorientierten Ausbildungen in den wegen Corona durch Anordnung geschlossenen Betrieben sein (z. B. Friseurhandwerk, Küche etc.). Soweit dort nicht die Möglichkeit zur theoretischen Ausbildung oder die Fortführung der Küche im Takeaway bleibt, kommt die Fortzahlung nach § 19 BBiG in Betracht.

Angesichts der besonderen Lage muss man auch die Praxis der örtlichen Arbeitsagenturen abwarten, die sich je nach Dauer der Schließung gegebenenfalls ändern wird. 

Besondere Regelungen können sich aus Ausbildungsverträgen oder Tarifverträgen ergeben. Denkbar ist auch, dass angesichts der Situation in größeren Betrieben mit einem Betriebsrat und einer Auszubildendenvertretung Lösungen gemeinsam gefunden werden. 

Die jeweiligen Kammern werden in den nächsten Wochen auch wegen der Termine der Abschlussprüfungen reagieren müssen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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