Betriebsbedingte Kündigung

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Die Konjunktur schwächelt – der Arbeitgeber baut Personal ab

Grundsätzlich können Arbeitgeber als Konsequenz beispielsweise eines Umsatzrückgangs Arbeitnehmer entlassen.

Dabei sind Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern und bei Arbeitsverhältnissen, die länger als 6 Monate bestehen, an die Regeln des KSchG (Kündigungsschutzgesetz) gebunden.

Unter Umständen gibt es einen Betriebsrat, der ordnungsgemäß zu beteiligen ist.

Mögliche formelle Fehler

  • Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt
  • Massenentlassungsanzeige nicht gemacht
  • Besonderen Kündigungsschutz nicht beachtet
  • Schwangere, Elternzeit, Menschen mit Behinderung, Gleichgestellte, Alterssicherung aus Tarifvertrag 
  • Kündigungsfrist nicht eingehalten

Mögliche materielle Fehler

  • keine Unternehmerentscheidung
  • Wegfall von Arbeitsplätzen nicht dargelegt
  • andere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb
  • Weiterbeschäftigung von Leiharbeitnehmern
  • Sozialauswahl nicht oder mit unzutreffenden Daten durchgeführt

Die häufigsten Fehler in der Praxis

Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz

Vor einer Kündigung von Menschen mit Behinderung (GdB 50 % und mehr) oder Gleichgestellten (GdB 30 % und Gleichstellung nach einem Antrag an die zuständige Agentur für Arbeit) muss eine Zustimmung beim Integrationsamt eingeholt werden. Das kann nicht nachgeholt werden. Die Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam.

Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, sowie Beteiligung des Vertreters der Schwerbehinderten

Die rechtzeitige und umfassende Information des Betriebsrates ist meistens bekannt und wird dennoch nicht sorgfältig genug durchgeführt.

Bei Menschen mit Behinderung muss aber zusätzlich der / die Vertreter/in der Menschen mit Behinderung angehört werden. Das ergibt sich nicht aus dem BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), sondern aus dem SGB iX § 178 Abs. 2. Auch hier ist klar geregelt: 

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam, § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

Sozialauswahl

Das Kündigungsschutzgesetz schreibt vor, dass bei der betriebsbedingten Kündigung

  • Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

zu berücksichtigen sind.

Wenn Arbeitsplätze abgebaut werden müssen, muss an Hand dieser Kriterien geprüft werden, welche Arbeitnehmer die Kündigung trifft.

Es gibt also viele Fehlerquellen auch bei der betriebsbedingten Kündigung. Es ist daher in der Regel sehr sinnvoll anwaltlichen Rat einzuholen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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