Kurzarbeit, Umsatzeinbruch und Unterhaltspflicht in Zeiten von Corona

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Nicht wenige Unterhaltspflichtige sehen sich aufgrund Kurzarbeit, Kündigung der Arbeitsstelle oder Umsatzeinbruch/Umsatzwegfall plötzlich nicht mehr in der Lage, ihren Unterhaltspflichten vollständig nachzukommen. 

Grundsätzlich kann bei einer längerfristigen und erheblichen Einkommensverminderung seitens des Unterhaltspflichtigen ein Anspruch auf Herabsetzung oder Begrenzung von Unterhaltsleistungen bestehen, im Einzelfall kann es auch zum Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen kommen. 

Voraussetzung ist aber, dass die Einkommensverringerung länger anhaltend und unvermeidlich ist und erheblich. 

Hier gilt die Regel, dass Einkommensveränderungen nur dann relevant sind, wenn sich bei einer Neuberechnung von Unterhalt eine Differenz zum aktuellen Unterhalt von mehr als 10 % ergibt. 

Die Einkommensverminderung muss über einen längeren Zeitraum anhalten, sodass es dem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar ist, den Zeitraum zu überbrücken. In der Regel geht man davon aus, dass Einkommenseinbußen, die erkennbar mehr als 3 Monate andauern werden, bei Nichtselbstständigen einen solchen längeren Zeitraum darstellen. Bei Selbständigen, bei denen saisonbedingte Umsatzschwankungen die Regel sind, kann dieser Zeitraum länger andauern. Spätestens aber nach einem Jahr und einer weiter negativen Perspektive wird man hier aber auch von einem Zeitraum sprechen müssen, bei dem eine weiteren Unterhaltsleistung auf unverändert hohem Niveau nicht mehr zumutbar ist. Wie dies beurteilt wird anlässlich der Corona Krise, wenn Umsatzausfälle hoffentlich bis Jahresende mehr als ausgeglichen werden können, muss man abwarten. 

Ferner darf die Einkommenseinbuße nicht vermeidbar sein und der Unterhaltspflichtige muss seinen Obliegenheiten nachgekommen sein. Andernfalls wird weiter ein fiktives Einkommen in bisheriger Höhe zugerechnet. Kündigt also ein Angestellter seinen Arbeitsplatz ohne Rechtfertigung oder wird er fristlos gekündigt, kann er sich nicht auf die Einkommenseinbuße berufen. Ebenso verhält es sich, wenn ein Unterhaltspflichtiger Elternteil nicht alles unternimmt, sich umgehend und vielfältig zu bewerben und mögliche Arbeit aufzunehmen. Ein Selbständiger kann gehalten sein, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich um eine angestellte Tätigkeit zu bemühen, um Kindesunterhalt sicher zu stellen. 

Liegen jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Abänderung der Unterhaltsleistung vor, gilt es, diesen umgehend bei dem Unterhaltsberechtigten geltend zu machen, die Einkommensveränderung nachzuweisen und den Unterhaltsberechtigten z. B. aufzufordern, geringeren Unterhalt zu akzeptieren und auf Rechte aus einem Titel ganz oder teilweise zu verzichten. Fruchtet dies nicht, so bedarf es eines Abänderungsverfahrens vor Gericht. 

Sinnvoll ist es aber in jedem Fall, dem Unterhaltsberechtigten frühzeitig anzuzeigen, dass er mit einer Reduzierung des Unterhalts oder mit einem Wegfall rechnen muss, damit sich dieser hierauf einstellen kann und umgehend ggf. auch soziale Leistungen oder Unterhaltsvorschussleistungen beanspruchen kann.


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