Kurzarbeitergeld und Provisionen

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Wir haben in unserer arbeitsrechtlichen Praxis, gerade im Zusammenhang mit der Corona-Krise, vermehrt Fragen erhalten, was mit variablen Provisionszahlungen wird, wenn Kurzarbeit angeordnet wird.

Was ist mit variablen Provisionszahlungen, wenn ich in Kurzarbeit gehe?

Hintergrund der Frage ist, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neben ihrem Grundgehalt einen Anspruch auf Provisionszahlungen haben. Provisionszahlungen sind Vergütungsbestandteile für schon erbrachte Leistungen, z. B. bei der Vermittlung oder beim Abschluss von Verträgen. Vielfach werden diese Provisionszahlungen erst später abgerechnet und ausgezahlt, wenn z. B. der Kunde erst selbst gezahlt hat. Wie ist es nun bei der Kurzarbeit?

Berechnungsgrundlage für das KUG ist das tatsächlich gezahlte Entgelt im jeweiligen Kalendermonat

Normalerweise ist die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld das tatsächlich gezahlte Entgelt im jeweiligen Kalendermonat. Ausnahmsweise kann auf einen Dreimonatszeitraum zurückgegriffen werden (§106 Abs. 4 SGB III). Die Einkünfte von Mitarbeitern, die Provisionen bekommen, sind vielfach sehr schwankend. Deswegen wird auf diesen Zeitraum zurückgegriffen. Es wird ein Durchschnittswert gebildet. Dieser Durchschnittswert bildet dann die Grundlage für das Kurzarbeitergeld.

Was ist mit schon erarbeiteten Provisionen?

Schon erarbeitete Provisionen fallen aber nicht unter das Kurzarbeitergeld. D. h., wenn ich ein Provisionsanspruch habe, den ich beispielsweise im Januar oder Februar erarbeitet habe, der aber jetzt erst im April ausgezahlt wird, so habe ich den vollen Anspruch auf Auszahlung von dieser Provision. Sie wird zwar auch berücksichtigt beim durchschnittlichen Entgelt, aber eine Kürzung von schon erarbeiteten Provisionen wegen Kurzarbeit erfolgt nicht.

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