Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Ladendiebstahl durch Einstecken der Ware?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Man macht sich in der Regel bereits dann wegen Ladendiebstahls strafbar, wenn man die Ware im Geschäft in eine Tasche steckt. Wer mit Absicht eine Sache gegen den Willen des Eigentümers „mitgehen" lässt, begeht einen Diebstahl nach § 242 StGB (Strafgesetzbuch). Doch ab wann genau liegt Diebstahl vor? Denn viele stecken z. B. im Supermarkt den Gegenstand in die - eigene - Tasche und legen ihn später wieder zurück ins Regal oder auf das Kassenband. Hat man sich zu diesem Zeitpunkt bereits strafbar gemacht?

Ware in eigene Tasche gesteckt

Einer Verkäuferin fiel eine Kundin auf, die sich mit mehreren ungesicherten Gegenständen in unmittelbarer Nähe des Ladenausgangs aufhielt. Sie informierte den Ladendetektiv, der die Frau beobachtete, wie sie hinter einem Kleidungsständer Waren in eine Tasche steckte und - als sie offenbar den Detektiv bemerkte - mit den Gegenständen in Richtung Kasse lief. Kurz darauf ließ sie die Tasche an der Kasse zurück und verließ das Geschäft. Der Detektiv stellte die Frau und rief die Polizei. Die Frau gab an, dass sie von Anfang an habe zahlen wollen, an der Kasse aber bemerkt habe, dass sie ihren Geldbeutel vergessen hat. Dennoch wurde die Frau wegen Diebstahls angeklagt.

Ladendiebin wird verurteilt

Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Lübeck hat sich die Frau wegen Diebstahls schuldig gemacht. Ein Diebstahl ist nämlich bereits dann vollendet, wenn die fremde Sache mit der Absicht in die Tasche oder Kleidung gesteckt wird, sie zu klauen und nicht erst, wenn man den Laden mit dem Gegenstand verlässt. Schließlich ist die Zugriffsmöglichkeit des Eigentümers - vorliegend des Ladeninhabers - erheblich eingeschränkt, wenn der Dieb die Sache in seiner Jacke oder seiner Tasche versteckt. Er kann die Sache dann nur mit erheblichen Mühen vom Dieb zurückverlangen.

Dass die Frau die Ware ursprünglich kaufen wollte, ist auch nicht ersichtlich; schließlich hat sie sich unauffällig hinter einem Warenständer verborgen, um die Gegenstände in der Tasche zu verstecken. Hätte sie die Ware kaufen wollen, hätte sie sich auch einen Einkaufskorb nehmen und damit sofort zur Kasse gehen können. Stattdessen lief sie erst zur Kasse und ließ dort die Tasche zurück, als sie auf den Detektiv aufmerksam geworden war.

(AG Lübeck, Urteil v. 27.06.2012, Az.: 61 Ds 750 Js 13529/12 (70/12))

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: