Beim Ladendiebstahl erwischt - welche Folgen drohen?

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Sie sind beim Ladendiebstahl erwischt worden und wollen nun wissen, welche Folgen oder Strafen Ihnen drohen.

Nach einem Ladendiebstahl droht einem zunächst eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Falle einer Verurteilung drohen ein Eintrag in das Bundeszentralregister und ein Eintrag in das Führungszeugnis. Daneben drohen häufig außerstrafrechtliche Folgen. Hierzu zählen z.B. der Verlust der Arbeit, die Erteilung eines Hausverbotes und die allgemeine soziale Ausgrenzung.

Der Strafrahmen beim Ladendiebstahl

Bei der Bestimmung der strafrechtlichen Sanktion ist zunächst der Strafrahmen entscheidend. Im Strafgesetz wird ausdrücklich aufgeführt, innerhalb welchen Strafrahmens die konkrete Strafe liegen muss. Erst im zweiten Schritt kann dann die tat- und schuldangemessene Strafe innerhalb des Strafrahmens gefunden werden.

Handelt es sich um einen vollendeten Diebstahl, so sieht das Strafgesetzbuch Gesetz in § 242 Abs. 1 StGB als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Handelt es sich bei der Art des Diebstahls allerdings um eine Qualifikation oder ein Regelbeispiel, so verändert sich auch der Strafrahmen deutlich.

Wird ein Diebstahl beispielsweise als Mitglied einer Bande begangen, so wird dieser nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Gleiches gilt, wenn man bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Gerade beim Ladendiebstahl kommt es häufig vor, dass man ein kleines Taschenmesser oder eine Nagelschere bei sich führt. Diese Gegenstände sind unter Umständen bereits dafür ausreichend, dass sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe ab sechs Monaten erhöht. Eine Geldstrafe ist in der Regel nicht möglich.

Sollte man nicht das erste Mal bei einem Ladendiebstahl erwischt worden sein, kommt häufig ein gewerbsmäßiger Diebstahl in Betracht. Dieser sogenannte Diebstahl in einem besonders schweren Fall wird mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Strafzumessung beim Ladendiebstahl

Innerhalb des gefundenen Strafrahmens findet dann die Strafzumessung statt, bei der das Gericht die Umstände abwägt, die für und gegen Jemanden sprechen. Diese Umstände finden sich in § 46 Abs. 2 StGB, nach dem es auf die Beweggründe und Ziele  ankommt. Ausschlaggebend ist demnach unter anderem, ob die Beute aus eigennützigen Gründen oder aus einer Zwangslage heraus gestohlen wurde und ob es sich bei der Tat um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat.

Ein weiterer, im Gesetz benannter Umstand ist die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille. Strafmildernd können dabei achtenswerte Motive, wie beispielsweise der Diebstahl für einen Obdachlosen, wirken, wohingegen ein Handeln aus Gewissenlosigkeit und Menschenverachtung in der Regel strafschärfend berücksichtigt wird. Die Motive einer Tat sind eng verknüpft mit ihrer Ausführung, bei der das Gericht vor allem auf Ort, Zeit, Dauer und auf die Tatmittel achtet. Denn es macht gewiss einen Unterschied, ob beim bewaffneten Diebstahl eine echte Waffe oder doch nur der Schraubenzieher aus der Werkzeugkiste mitgeführt wurde.

Neben der Tatbegehung an sich betrachtet das Gericht bei der Strafzumessung auch Folgen, die durch die Tat verursacht werden. Hierbei wird es vor allem den angerichteten Schaden und weitergehende Folgen, wie zum Beispiel die psychische Verfassung des Geschädigten nach der Tat, berücksichtigen.

Des Weiteren spielt auch das Vorleben des Täters eine Rolle. Ist jemand das erste Mal straffällig geworden, so wird die Strafe erst einmal milder ausfallen, wohingegen jemand, der schon oft straffällig geworden ist, die Chance auf ein erstes mildes Urteil in der Regel schon verspielt hat. Auch die persönlichen Lebensumstände, wie zum Beispiel Familienverhältnisse, Alter, Gesundheitszustand, sowie Drogenabhängigkeit des Betroffenen werden in die Abwägung einbezogen.

Auch bedeutend ist außerdem das Nachtatverhalten. Hier sollte man zunächst einmal wissen, dass zu Lasten eines Angeklagten niemals berücksichtigt werden darf, wenn dieser sich der Strafverfolgung zu entziehen versucht hat. Das bedeutet, dass die Beseitigung von Spuren nicht als strafschärfendes Merkmal herangezogen werden darf, selbst wenn sie in einer von krimineller Energie geprägten Weise durchgeführt wurde. Im Rahmen des Nachtatverhaltens immer strafmildernd berücksichtigt wird, wenn der Schaden gemildert oder die Tat wieder gut gemacht wurde. Jemand, der die gestohlene Sache also wieder zurückgibt, der darf darauf vertrauen, dass das Gericht dies zu seinen Gunsten berücksichtigt. Gerade beim Ladendiebstahl verbleibt die Ware häufig im Geschäft, da sie durch den Detektiv oder die Polizei sichergestellt wurde.

Neben all diesen gesetzlich benannten Faktoren kann unter anderem auch die Dauer des Verfahrens in die Strafzumessung einfließen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der zeitliche Abstand zwischen Tat und Verurteilung sehr groß war und der Angeklagte hierdurch starken Belastungen ausgesetzt wurde. Ferner wird meistens strafmildernd berücksichtigt, wenn jemand durch die Verurteilung berufliche Konsequenzen, wie beispielsweise den Verlust des Jobs, zu befürchten hat. Darüber hinaus kann man sich auch fragen, ob bei Bagatelldelikten eine mildere Strafe ausgesprochen werden sollte. Dies beurteilen die Gerichte nach den Verhältnissen des Einzelfalls. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg es als unangemessen empfunden, einen Diebstahl von Waren im Wert von 5 € mit einer viermonatigen Freiheitsstrafe abzuurteilen.

Diebstahl führt zu Eintrag ins Bundeszentralregister / Führungszeugnis

Liegt eine Verurteilung wegen Diebstahls vor, so wird diese in das Bundeszentralregister (BZR) aufgenommen, in dem alle rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte aufgeführt werden. Die Höhe oder Art der Strafe spielt dabei keine Rolle. Eine Verurteilung wird sich auch in einem qualifizierten Führungszeugnis wiederfinden. Bei der ersten Verurteilung, welche lediglich maximal zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen geführt hat, wird das sogenannte einfache Führungszeugnis keinen Eintrag aufweisen.

Fazit

Die Strafzumessung der Gerichte ist mit § 46 StGB trotz seiner einzelnen Konkretisierungen nur sehr rudimentär geregelt. Dies führt dazu, dass das dem Tatrichter ein weiter Spielraum bei der Bemessung der Strafe zusteht. Da dieser Beurteilungsspielraum mit dem Rechtsmittel der Revision grundsätzlich nur eingeschränkt überprüft werden kann, sollte man in jedem Fall einen Rechtsanwalt an seiner Seite haben, der das Gericht an alle strafmildernden Umstände erinnert.

Der Beitrag wurde mitgeteilt von Rechtsanwalt Dietrich. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg. Weitergehende Informationen zum Diebstahl finden Sie unter:

www. strafverteidiger-diebstahl.de



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