Längere Anordnung von Mehrarbeit unterliegt weder der Befristungskontrolle, noch der Inhaltskontrolle

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"Die Anordnung von Mehrarbeit - auch für einen längeren Zeitraum - unterliegt weder der Befristungs-kontrolle gem. § 14 Abs. 1 TzBfG noch der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB."

So hat das Arbeitsgericht (LArbG) Hamm mit Urteil vom 28.05.2013 (Aktenzeichen: 1 Ca 137/13) entschieden.

Im entschiedenen Fall bestand ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsleistung von 15 Wochenstunden. Der Arbeitgeber ordnete für einen Zeitraum von 5 Monaten (1.8.-31.12.) Mehrarbeit von 4 Wochenstunden an. Im Juli des Jahres widerrief der Arbeitgeber diese Anorndung und teilte mit, dass Mehrarbeit nicht erforderlich sei. Der Arbeitnehmer arbeitete nach dem 1.8. tatsächlich nur die vertraglich vereinbarten 15 Wochenstunden.

Der Arbeitnehmer machte gerichtlich geltend, seine Wochenstundenzahl sei auch über den 31.12. hinaus auf 19 Wochenstunden angehoben und wollte damit letztlich ein höheres Gehalt erstreiten.

Das ArbG hat festgestellt, dass 

  • die zeitlich befristete Anordnung der Mehrarbeit nicht einer Befristungskontrolle nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterliegt, da diese Vorschrift nur für die Befristung des ganzen Arbeitsverhältnisses gilt, nicht jedoch für eine Befristung einzelner Arbeitsbedingungen
  • die Anordnung der Mehrarbeit auch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt, da diese Vorschrift nur für allgemeine Geschäftsbedingungen gilt - hier läge aber keine Vereinbarung (mit möglicher Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen) vor, sondern eine einseitige Anordnung des Arbeitsgebers im Rahmen seines Direktionsrechts
  • auch keine konkludente Änderung des Arbeitsvertrages (auf eine höhere Stundenzahl) zustande kommen konnte, da der Arbeitnehmer ja nicht einmal tatsächlich Mehrarbeit geleistet hatte.

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