LAG-Urteil zur fristlosen Kündigung eines EDV-Administrators
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Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt diskutierten Urteil aus April 2010 entschieden, dass einem EDV-Administrator fristlos gekündigt werden kann, wenn er trotz zuvor erteilter Abmahnung den e-mail Eingang der Vorstandsmitglieder öffnet. Im entschiedenen Fall half dem gekündigten Arbeitnehmer auch nicht, dass er der Datenschutzbeauftragte und Innenrevisor des Betriebs war.
Nach ganz herrschender Rechtsprechung rechtfertigt der Missbrauch von Zugangsrechten durch Systemadministratoren die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB.
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