Land Baden-Württemberg weist erste Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide bzgl. Corona-Soforthilfen zurück

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Die wirtschaftlichen Auswirkungen der pandemiebedingten „Lockdown-Zeiträume“ seit März 2020 haben die Bundes- und Landesregierungen insbesondere für Großkonzerne und deren Arbeitnehmer durch zahlreiche Gegenmaßnahmen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld in wirtschaftlicher Hinsicht abgefedert.


Für kleinere Unternehmen und Soloselbständige wie etwa Frisöre, Fahrschulen und Freiberufler versprach die Bundesregierung medienwirksam in einem Eckdatenpapier vom 23.03.2020 im Einklang mit der Europäischen Union eine „unbürokratische Soforthilfe“, um auch für diese quantitative kleinere Erwerbsgruppe unter anderem – wie es in diesem Eckdatenpapier heißt - die „wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge von Corona“ abzufedern. Sinn und Zweck der Corona Soforthilfe war es bei verständiger Würdigung also in zeitlicher Hinsicht, dass das Soforthilfe-Programm wirtschaftliche Schwierigkeiten des berechtigten Unternehmens jedenfalls ab dem 11.03.2020 abmildern sollte, wie sich bereits aus dem Passus „Schadenseintritt nach dem 11.03.2020“ unter dem Stichwort „Voraussetzung“ im Eckdatenpapier der Bundesregierung vom 23.03.2020 ergibt.


Das Land Baden-Württemberg und einige andere Bundesländer haben etwa zwei Jahre später das damals medienwirksame Versprechen, auch Kleinunternehmern „schnell und unbürokratisch“ zu helfen, durch Rückforderungsbescheide bzgl. der damals gewährten Soforthilfen konterkariert. Das Land Baden-Württemberg hat die Rückforderungsbescheide Anfang August 2022 in großem Umfang erlassen.


Viele Einzelunternehmer haben hiergegen fristgerecht Widerspruch eingelegt.


Denn zum Ärger der Betroffenen stellt das Land Baden-Württemberg für die Bewilligung der Soforthilfe auf einen Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung als maßgeblichen Betrachtungszeitraum ab. Häufig fallen daher die Monate April, Mail und Juni in die Liquiditätsbetrachtung des Unternehmens, also Zeiträume nach Ende des ersten Lockdowns, nicht jedoch der oft praktisch umsatzlose Monat März 2020.


Nunmehr hat das Land Baden-Württemberg über die L-Bank erste Widersprüche der Betroffenen durch Widerspruchsbescheide zurückgewiesen.


Gegen diese ist – soll deren Bestandskraft verhindert werden – innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.


In Nordrhein-Westfalen hat das OVG Münster am 17.03.2023 zweitinstanzlich einen ähnlichen Rückforderungsbescheid der dortigen Landesverwaltung für rechtswidrig gehalten, vgl.


  • OVG Münster vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –,


und dies unter anderem damit begründet, dass der betroffene Unternehmer nach den dort heranzuziehenden Quellen – die zumindest teilweise auch in Baden-Württemberg maßgeblich sein dürften – bei Antragsstellung nicht damit rechnen musste, dass ein etwaiger Umsatzanstieg nach Lockdown-Ende (der bei vielen dann im Mai 2020 zu verzeichnen war) mit Umsatzeinbrüchen im März und April 2020 verrechnet wird.


In dieser Weise ist unter anderem auch das Land Baden-Württemberg vorgegangen.


Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ist eine Rückforderung jedoch nicht generell ausgeschlossen und kommt unter bestimmten Umständen im Einzelfall in Betracht.


Auch in Baden-Württemberg wird die Vorgehensweise des Landes nun einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen sein.


Um Bestandskraft des Widerspruchsbescheids zu verhindern, muss der einzelne jedoch nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids die Klagefrist wahren.


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