Corona-Soforthilfen: Gegen Rückforderungsbescheide der L-Bank bis zum 08.04.2024 Widerspruch einlegen!

  • 2 Minuten Lesezeit
  • In vielen Fällen läuft die Widerspruchsfrist am 08.04.2024 ab
  • Durch Widerspruch Zeit und Liquidität gewinnen
  • Kostenfreie und unverbindliche Erstberatung der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte
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Rückforderungsbescheide treffen Unternehmer hart


Am 06.03.2024 hat die L-Bank eine weitere Tranche sogenannter Widerrufs- und Erstattungsbescheide verschickt. Danach sollen tausende von Kleinunternehmen und Selbstständigen Zuwendungen in vierstelliger und teilweise in fünfstelliger Höhe zurückzahlen.


Für viele Betroffene stellen diese Forderungen eine kaum zu stemmende finanzielle Belastung dar. Zahlreiche Unternehmer stellen sich die Frage, ob diese Bescheide überhaupt rechtmäßig sind. Sie stehen in krassem Widerspruch zu der versprochenen unbürokratischen Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die während der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind.


Fristgemäß Widerspruch einlegen oder zahlen


Unternehmen, die sich gegen die Rückzahlungsverpflichtung wehren wollen, sollten schnell handeln. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt lediglich einen Monat ab Zustellung des Bescheides. In den meisten von uns betreuten Fällen läuft diese Frist am 08.04.2024 ab. Wird die Widerspruchsfrist versäumt, muss der mit dem Bescheid verlangte Betrag zurückgezahlt werden. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid ist dann bestandskräftig und zu befolgen.   


Mit dem Widerspruch gewinnen die Betroffenen zunächst einmal Zeit. Außerdem erzielen sie einen positiven Liquiditätseffekt. Das Widerspruchsverfahren dauert nach den Erfahrungen von Rechtsanwältin Oberdorfer mehrere Monate. In dieser Zeit wird der Rückforderungsbescheid nicht vollzogen, das bedeutet der angeforderter Geldbetrag muss – einstweilen – nicht bezahlt werden.


Erste Urteile in Baden-Württemberg werden in den kommenden Monaten erwartet


Während des Zeitraums, in dem das Widerspruchsverfahren läuft, wird sich die Rechtsprechung zur Rückforderung von Coronahilfen weiterentwickeln. Mithilfe von zusätzlichen einschlägigen Urteilen lassen sich die Erfolgsaussichten rechtlicher Maßnahmen gegen die Rückforderungsbescheide besser beurteilen.


Zwar haben mehrere Verwaltungsgerichte (z.B. Oberverwaltungsgericht Münster, Az. 4 A 1986/22) die Rechtswidrigkeit von Rückforderungsbescheiden festgestellt. Diese Urteile betreffen aber Fälle aus anderen Bundesländern und sind deshalb nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage in Baden-Württemberg übertragbar. Nach den Erkenntnissen von Rechtsanwältin Oberdorfer sind bei den baden-württembergischen Verwaltungsgerichten aktuell hunderte von Klageverfahren zum Thema Corona-Soforthilfen anhängig. Hier sollte es in den nächsten Monaten erste verwertbare Ergebnisse zu den aufgeworfenen Rechtsfragen geben.


Betroffene Unternehmer sollten deshalb Widerspruch einlegen und sich damit die Chance offenhalten, die ausbezahlten Hilfsgelder behalten zu können. Bei der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte haben sich inzwischen über 200 Betroffene gemeldet. Sie hat für zahlreiche Mandanten Widerspruch gegen die Rückforderungsbescheide der L-Bank eingelegt.



Wie Ihnen die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte helfen kann:

  • Wir prüfen Ihren Fall im Rahmen unserer Erstberatung kostenfrei und unverbindlich
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