Landgericht Duisburg verurteilt Sparkasse zur Zinsnachzahlung und akzeptiert dabei vollumfänglich die Klägerforderung

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Wie wir bereits berichtet hatten, haben viele Sparkassen im Rahmen von Sparverträgen wie dem „S — Prämiensparen flexibel“ unzulässige Zinsanpassungsklauseln verwendet und deutlich zu wenig Zinsen an ihre Kunden gezahlt.

Das Landgericht Duisburg hat nun in zwei Parallelangelegenheiten die Sparkasse Duisburg zur nachträglichen Zahlung von Zinsen verurteilt (LG Duisburg, Urteil vom 27.08.2021 – 3 O 301/20 und Urteil vom 06.09.2021 – 3 O 300/20 – die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig). In beiden Verfahren vertritt die Kanzlei Reifenrath die jeweiligen Sparerinnen und Sparer.

Besonders hervorzuheben ist, dass die 3. Zivilkammer des LG Duisburg die geltend gemachte Höhe der Forderung vollumfänglich und ohne Durchführung einer Beweisaufnahme (etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) akzeptiert hat. Wörtlich heißt es: „Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die von der Klägerseite beanspruchte Vertragsanpassung (…) nicht zu beanstanden.“ 

Die Sparkasse hatte vor der Klageerhebung zwar selbst eine Nachzahlung angeboten, bei der Berechnung der Zinsen aber einen Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank herangezogen, der nach Einschätzung des Gerichts nicht geeignet ist. Im Prozess hatte sich die Sparkasse außerdem auf die Einrede der Verjährung berufen. 

Nach der Entscheidung des LG Duisburg muss sie nun deutlich mehr als das Dreifache (!) dessen zahlen, was sie zuvor angeboten hatte. 

Die Kanzlei Reifenrath ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf und Moers. Langjährig ist unsere Erfahrung in der juristischen Auseinandersetzung zwischen (Bau-) Sparern, Darlehensnehmern, Anlegern und den jeweiligen Kreditinstituten. Wir bieten unseren Mandanten seriöse und für sie nutzbringende Lösungen und sind durchsetzungsstark in der Prozessführung. Informieren Sie sich über www.kanlei-reifenrath.deoder nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf unter 0211/436912 90 oder 02841/999 27 47.

Jörn Reifenrath,
Rechtsanwalt



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