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Landgericht Schwerin verhängt Bewährungsstrafe wegen Steuerhinterziehung

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Das Landgericht Schwerin hat mit Urteil vom 01.12.2015 einen heute 64-jähringen Maschinenhändler zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Vorausgegangen war eine zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht getroffene Verständigung. Im Hinblick auf eine umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme für die etliche Jahre zurückliegenden Fälle wurde zur Abkürzung des Verfahrens dieser „Deal“ vereinbart.

Der Angeklagte legte ein Geständnis ab. Er gab zu, insgesamt rund 400 000 Euro Steuern hinterzogen zu haben. Er hatte für seinen Gewerbebetrieb für die Jahre 2002 bis 2004 beim zuständigen Finanzamt keine Jahressteuererklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer abgegeben. Der Angeklagte hatte als Einzelunternehmer vor allem in Osteuropa mit gebrauchten Maschinen und Anlagen gehandelt sowie Reparatur- und Montagearbeiten ausgeführt. Viele Rechnungen seien dabei mit Bargeld bezahlt worden. Auch habe der Angeklagte keine ordentliche Buchführung getätigt.

Ursprünglich hatte das Landgericht zehn Hauptverhandlungstermine bestimmt. Diese wurden durch das Geständnis des Angeklagten aufgehoben.

Die Verteidigung hatte in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung gefordert. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren.


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