Landwirt erhält nach Blitzschlag Leistung der Feuerversicherung

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 17.12.2014, Aktenzeichen 5 U 161/13 zugunsten eines Schweinemastbetriebes entschieden.

Das OLG Oldenburg hat wegen des folgenschweren Ausfalls einer Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls einen Feuerversicherer zur Zahlung von mehr als 70.000 Euro verurteilt. Ein Blitzschlag hat die Überwachung der Lüftung lahmgelegt. Da dieser Defekt zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zähle, muss der Versicherer zahlen. So das OLG in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung.

Im September 2012 fiel beim Kläger, einem Landwirt aus Norddeutschland, die Lüftung in einem seiner Schweinemastställe aus. Die elektrische Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen soll, löste wegen eines Defekts der Steuerplatine den Alarm nicht aus. Der Kläger bemerkte den Lüftungsausfall nicht sofort. Dadurch verendeten 452 seiner Mastschweine. Zu diesem Zeitpunkt besaßen die Tiere einen Wert von jeweils 155 Euro, insgesamt rund 70.000 Euro. Hinzu traten weitere Kosten für die Entsorgung der toten Tiere.

Das Landgericht hatte erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Der Ausfall der Lüftungsanlage beruhe nicht auf einem von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall. Zwar sei die Alarmanlage wegen eines Blitzschlages ausgefallen, der Tod der Schweine gehe aber auf den Ausfall der Lüftungsanlage und nicht auf den Defekt der Alarmanlage zurück. Die Richter des OLG sahen den Ausfall der Alarmanlage jedoch durchaus als Ursache des Todes der Schweine an. Erst durch den Ausfall der Alarmanlage habe der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt bleiben können. Da aber der Defekt an der Alarmanlage durch einen Blitzschlag eingetreten sei – dies bestätigte der gerichtliche Sachverständige – und Blitzschlag zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zähle, müsse der Versicherer auch den Schaden ersetzen. Es ist somit ausreichend, wenn ein versichertes Risiko wie der Blitzschlag ein weiteres Geschehen in Gang setzt, um Leistungen aus der Feuerversicherung beanspruchen zu können.

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