Zwangsverwalter tritt nicht in Feuerversicherung der Immobilie ein

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Versicherer wird auch gegenüber Zwangsverwalter bei Eigenbrandstiftung des Eigentümers leistungsfrei

Eine für die Praxis hochinteressante Frage hat eine Entscheidung des OLG München vom 27.03.2015 (Az. 25 U 3746/14) aufgeworfen. In dem zu entscheidenden Sachverhalt war über ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet worden. Der Eigentümer hatte vor Beginn der Zwangsverwaltung eine Feuerversicherung abgeschlossen, die vom Zwangsverwalter fortgeführt wurde. Das Gebäude wurde während der Dauer der Zwangsverwaltung bei einem Brand beschädigt, wobei in dem Verfahren unstreitig war, dass der Gebäudeeigentümer den Brand vorsätzlich gelegt hatte.

Der Versicherer verweigerte im Weiteren die Leistungen aus der Feuerversicherung und berief sich auf den Risikoausschluss des § 81 Abs. 1 VVG. Danach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.

Damit stellte sich die Frage, ob der Eigentümer trotz der Zwangsverwaltung Versicherungsnehmer des Vertrags war. Der Zwangsverwalter hat dies bestritten und die Ansicht vertreten, dass er mit Beginn der Zwangsverwaltung Versicherungsnehmer geworden sei, dies wohl auch deshalb, weil er nach § 152 ZVG verpflichtet sei, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu nutzen. Aufgrund dessen hafte er ja auch für die Versicherungsbeiträge.

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben diese Ansicht abgelehnt und festgehalten, dass der Eigentümer ursprünglich den Versicherungsvertrag geschlossen hat und deshalb als Versicherungsnehmer anzusehen sei. Dies habe sich durch die Anordnung der Zwangsvollstreckung nicht geändert, da der Zwangsverwalter nur neben den Eigentümer getreten sei.

Mit dieser Begründung hat der Senat die Klage abgewiesen.

Damit drängt sich jedoch die Frage auf, ob der Zwangsverwalter diese Folge hätte verhindern können, z. B. indem er den Versicherungsvertrag kündigt und selbst einen Vertrag abschließt.

Auch dieses Vorgehen dürfte jedoch nach den Ausführungen des Senats nicht von Erfolg gekrönt sein.

Zwar wäre der Zwangsverwalter dann formal Versicherungsnehmer, sodass die Norm des § 81 Abs. 1 VVG nur ihn treffen würde. § 47 VVG regelt jedoch, dass dem Versicherungsnehmer im Fall der „Versicherung auf fremde Rechnung“, also wenn das Risiko eines Dritten abgedeckt wird, Kenntnisse und Verhalten des Versicherten zugerechnet werden – also als sein eigenes Verhalten gilt.

Ausschlaggebend für diese Zurechnung ist damit, ob die Feuerversicherung durch den Zwangsverwalter nur in seinem Interesse, im Interesse der Gläubiger oder auch im Interesse des Schuldners, also des Hauseigentümers erfolgt.

Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass mit dem Feuerversicherungsvertrag jedenfalls auch das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache versichert sei (Rz. 32). Folglich muss sich der Zwangsverwalter auch ein Fehlverhalten des Eigentümers zurechnen lassen.

Die Entscheidung macht eine der Folgen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes deutlich. Bis zum 31.12.2008 bestand noch die Regelung des § 102 VVG alter Form, durch den die Gläubiger der Zwangsverwaltung und Inhaber von im Grundbuch eingetragenen Rechten geschützt wurden. Die Norm ist ersatzlos weggefallen, sodass ein etwaiges Fehlverhalten des Grundstückseigentümers direkt auf diejenigen durchschlägt, die als Gläubiger in der Zwangsverwaltung oder Inhaber einer Grundschuld eigene Interessen am Erhalt der Immobilie haben.

Vor diesem Hintergrund kann nur angeraten werden, bei der Verwaltung der Immobilie auch auf die Person des Eigentümers zu achten, sofern dieser weiterhin Zugriff auf die Immobilie nehmen kann. Dies trifft auch nicht nur den Fall der hier vorliegenden Eigenbrandstiftung, sondern kann alle Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag im Hinblick auf die Sicherung des Objekts und die Verhinderung von Gefahrerhöhungen betreffen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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