LASIK – Behandlung in der privaten Krankheitskostenversicherung (PKV)

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Wer bei seiner privaten Krankenversicherung die Kosten einer sogenannten LASIK-Behandlung durchsetzen möchte, hat es gemeinhin schwer. Denn die privaten Krankenversicherer verweisen in der Regel darauf, dass eine Brille oder der Einsatz von Kontaktlinsen billiger sei, hingegen die Korrektur mittels LASIK-Behandlung medizinisch nicht notwendig wäre. Der BGH hat mit einer Entscheidung aus dem März 2017 diesen Argumenten eine Absage erteilt (BGH, Urt. vom 29.03.2017-IV ZR 533/15).

Zum einen hat der BGH klargestellt, dass dem Refraktionsfehler der Charakter einer Krankheit nicht deshalb abgesprochen werden kann, nur weil Fehlsichtigkeit das Ergebnis eines natürlichen Alterungsprozesses sei. Im Weiteren hat der BGH klargestellt, dass, weil etwa 30 % bis 40 % der Menschen mittleren Alters unter einem Refraktionsfehler der Augen leiden, der Begriff der Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht zu verneinen sei. Denn die AVB seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie verstehen kann. Danach wird der durchschnittliche VN davon ausgehen, dass ein Sehfehler nicht der Normalzustand, sondern ein regelwidriger Zustand ist. Zum Normalzustand gehöre ein beschwerdefreies Leben und die gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr. Insofern wird ein VN mit z. B. -3 und – 2,75 Dioptrien diesen Zustand als Krankheit empfinden, denn eine nur ganz geringfügige Beeinträchtigung der Augennormalfunktion liege bei solchen Werten gerade nicht vor. Die Korrekturbedürftigkeit dieses Zustandes stehe aus medizinischer Sicht außer Frage.

Die medizinische Notwendigkeit der LASIK – Behandlung kann auch nicht allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden. Denn das sind nur Hilfsmittel und keine medizinischen Behandlungsmethoden. Ob Brillen und Kontaktlinsen kostengünstiger sind, als die LASIK Behandlung es ist, darf überhaupt keine Rolle spielen.

Das zitierte Urteil des BGH ist eine kleine Revolution in Bezug auf die LASIK-Behandlung und deshalb beachtenswert. 


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