Private Krankheitskostenversicherung: Vorvertraglichkeit bei Zahnbehandlungen

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Zahnversorgung ist kostspielig. Wer eine Krankheitskostenversicherung hat, fühlt sich sicher. Es kann jedoch auch ein böses Erwachen geben, hierzu ein Fall aus der Gerichtspraxis: Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat in einer Entscheidung vom 07. Juli 2011 (Az.: 7 U 27/11) die Frage entschieden, wann eine zahnärztliche Behandlung vorvertraglich im Sinne des § 2 Abs. 1 MB/KK ist. Dem klagenden Versicherungsnehmer wurde durch Heil- und Kostenplan aus dem Jahr 2005 eine prothetische Sanierung seines Gebisses angeraten. Er ließ jedoch lediglich die Extraktion eines Zahnes sowie eine Wurzelkanalbehandlung durchführen. Nach Abschluss dieser Behandlung im Jahr 2006 war der Kläger beschwerdefrei. Zum 01. Januar 2009 schloss der Kläger eine neue Krankheitskostenversicherung ab. Im Jahr 2010 bedurfte es dann tatsächlich einer umfangreichen prothetischen Sanierung der behandelten Zähne. Die Kosten sollten etwa 4.912,24 € betragen. Der neue Krankenversicherer lehnte die Leistung wegen Vorvertraglichkeit ab, da bereits 2005 eine entsprechende Empfehlung gegeben worden sei. Zusätzlich focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und trat hilfsweise zurück. Das OLG jedoch gab dem Kläger recht: Für die Frage des Versicherungsfalles komme es auf die „medizinische Notwendigkeit" der Behandlung an, diese beginne mit der ersten Untersuchung und ende mit dem Erreichen des Behandlungsziels. Soweit im Jahr 2010 neue Beschwerden an den behandelten Zähnen auftraten, sei auf Grund der langen Beschwerdefreiheit ein neuer Versicherungsfall eingetreten, für welchen der neue Versicherer zu leisten habe. Rücktritt und Anfechtung seien ebenfalls ausgeschlossen. Wer einen nicht in Anspruch genommen Heil- und Kostenplan nicht angebe, handele weder vorsätzlich noch grob fahrlässig. Wer nicht vorsätzlich handele, könne erst recht nicht arglistig handeln. Der Krankenversicherer wurde zur Erstattung der Behandlungskosten verurteilt.

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