Leasing: Minderwertausgleich oft teures Vergnügen

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Schickes Auto, Vollausstattung, hoher Listenpreis und dann eine verdächtig niedrige Leasingrate. Abgerundet durch eine fehlende Sonderzahlung erwecken diese Umstände den Eindruck, als könne man bei dem Geschäft nichts falsch machen. Wenn dann noch Wartung und Verschleiß in der Gesamtrate inbegriffen sind, kann gar nichts mehr passieren. – Doch das böse Erwachen kommt am Ende. Das Autohaus beauftragt einen Sachverständigen mit der Begutachtung des gerade zurückgegebenen Fahrzeuges und dieser stellt fest, dass Schäden im mittleren vierstelligen Bereich vorlägen. Die entsprechende Rechnung lässt nicht lange auf sich warten.

Klingt nach der typischen Geschichte eines Versicherungsvertreters, der einem die 24. Versicherung verkaufen will. Sie ist allerdings alles andere als eine Schauergeschichte. Wir verzeichnen eine deutlich zunehmende Zahl von Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich. Dies ist sicher auch dem immer beliebter werdenden Privatleasing geschuldet, bei dem Händler bzw. Herstellerbanken teils mit Kampfpreisen aufwarten, die kaum zu glauben sind. Die hohen Rechnungen nach der Rückgabe lassen vermuten, dass an dieser Stelle die niedrigen Leasingraten kompensiert werden sollen. Denn häufig sind diese deutlich überhöht und nicht – jedenfalls nicht in voller Höhe – erstattungsfähig.


Eine Nachzahlung für Abnutzung und Schäden ist nicht immer gerechtfertigt

Rechtlich begründen nur die Schäden einen Minderwert, die eine negative Abweichung vom Sollzustand darstellen. Da ein Leasingnehmer aber nicht die Rückgabe eines Neufahrzeuges schuldet, führt nicht jeder Schaden zu einem Minderwert des Fahrzeuges. Das ist allerdings häufig die Auffassung der Leasinggeber, wenn sie die Reparaturkosten jeder einzelnen Schadensposition ungekürzt als Minderwert ansetzen und geltend machen. Einer rechtlichen Überprüfung hält dies meist nicht stand.

Mit der Leasingrate sind normale Gebrauchsspuren abgegolten. Die Abgrenzung zu unüblichen Gebrauchsspuren ist nicht einfach. Als normal gelten Schäden regelmäßig dann, die bei der typischen Benutzung eines Fahrzeuges entstehen. Klassiker sind: kleine Steinschläge, abgenutzte Kanten des Fahrersitzes oder kleine Schrammen an den Türgriffen. Auch diese Schäden können im Einzelfall über das Maß der normalen Gebrauchsspuren gehen, dürften sich meist aber innerhalb des zulässigen Rahmens bewegen. Häufiger Streitpunkt sind beschädigte Felgen; die angesetzten Reparaturkosten überschreiten nicht selten einen Betrag von 1.000 Euro. Aber auch hier gilt: Je länger der Leasingzeitraum, desto wahrscheinlicher (= normaler) ist es, dass die Parklücke zu genau angesteuert und erst durch Zuhilfenahme des Bordsteins eingeparkt wird. Es kommt leider wie so oft auf den Einzelfall und das Maß der Beschädigung an.


Wie kann ein Rechtsanwalt bei der Bewertung der Nachzahlung helfen?

Wie schwierig die Unterscheidung ist, zeigt eine unüberschaubare Fülle an gerichtlichen Entscheidungen. Zu kurz gesprungen wäre es, sich auf die zahlreichen im Internet auffindbaren Tabellen zu verlassen, in denen der Schaden mit 3 Worten beschrieben ist und daneben erklärt wird, ob dieser vom Leasingnehmer zu erstatten ist. Zwar wird dies in der Regel mit einer entsprechenden Gerichtsentscheidung begründet, den konkreten Umfang des Schadens kennt man allerdings nicht. Hinzukommt, dass nur, weil Richter und Sachverständiger in Stadt A einen Schaden als Minderwert berücksichtigen, dies noch lange nicht heißt, dass die Kollegen in Stadt B es genau so sehen.

Diese Unsicherheit erweist sich allerdings nicht nur als Fluch für den Leasingnehmer. Denn sie quält die Leasinggeber mindestens im selben Maße. Dies kann man in den Verhandlungen mit den Leasinggebern für sich nutzen und häufig eine deutliche Reduzierung des in Rechnung gestellten Minderwertes erzielen, ohne zeitaufwendig prozessieren und kostenintensive Gutachten einholen zu müssen.

Lassen Sie sich deshalb beraten und die Schäden von einem Rechtsanwalt bewerten, der dann mit dem Leasinggeber ein einvernehmliches Ergebnis erzielen kann.


[Detailinformationen: RA Lukas Kucklick, Tätigkeitsschwerpunkte IT-Recht, Verkehrsrecht, Kfz-Recht, Telefon 0351 80718-21, l.kucklick@dresdner-fachanwaelte.de] 


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