Widerruf Sixt Leasing

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Es ist ein bahnbrechendes Urteil mit weitreichenden Folgen für die Sixt Leasing SE. Das OLG München bestätigt in seinem Urteil vom 18.06.2020 - Az. 32 U 7119/19 den Widerruf eines Sixt-Leasingvertrages. Eine Entscheidung, die für die allermeisten Leasingverträge von Bedeutung sein könnte, die Sixt mit Verbrauchern geschlossen hat.


DER FALL

Der Kläger schloss mit Sixt Leasing einen Verbraucher-Leasingvertrag über einen BMW ab. Das Fahrzeug wurde von dem Kläger ca. 40.000 km gefahren. Im Juli 2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages und forderte Sixt zur Rückabwicklung des Vertrages auf.

Der Leasingvertrag enthält eine Widerrufsinformation, in der es auszugsweise wie folgt lautet: 

Widerrufsfolgen

Soweit das Leasingobjekt bereits übergeben wurde, hat ihn der Vertragsnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasingobjektes anteilig die vereinbarte Gesamtrate zu entrichten.

[...]

Der Vertragsnehmer hat das Leasingobjekt unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, ab dem er den Vertragsgeber über den Widerruf des Vertrages unterrichtet, an uns oder den ausliefernden Händler zurückzusenden oder zu übergeben.Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragsnehmer das Leasingobjekt vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.


DIE ENTSCHEIDUNG

Das OLG München (Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 14.11.2019 – 20 O 2250/19) gab dem Kläger Recht: Der Kläger hat seinen Leasingvertrag wirksam widerrufen, urteilten die Münchener Richter in zweiter Instanz. Denn Sixt habe seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt.

Das OLG München verneinte zwar steht ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 2, 495, 355 BGB. Aber ihm stehe ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages zu (§§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355 BGB).

Die Widersprüchlichkeit der beiden erwähnten Fristen - einmal 30 Tage und das andere Mal 14 Tage - mach die Belehrung insegesamt fehlerhaft.

Der Kläger muss nicht einmal Wertersatz für die Nutzung bezahlen:  "Nach der gesetzlichen Wertung [Anm. des Autors: die Wertung der Widerrufsregeln] muss sich der Kläger einen Ersatz des Wertverlustes oder der gezogenen Nutzungen nicht anrechnen lassen", entschieden die Richter zugunsten des klagenden Verbrauchers. Bereits im Februar 2020 hatte das Landgericht Nürnberg (Az. 6 O 5718/19)  ebenfalls gegen Sixt eine vergleichbare Entscheidung zugunsten eines Klägers getroffen, der bei Sixt eine Vario-Finanzierung abgeschlossen hatte.

FAZIT

Der Kunde gibt das Auto zurück und bekommt sämtliche Leasing-Raten, zuzüglich Zinsen erstattet. Er muss sich nach der gesetzlichen Wertung auch nicht einen Ersatz des Wertverlustes oder der seit 2017 gefahrenen 40.000 Kilometer anrechnen lassen. Damit hat er das Auto quasi kostenlos genutzt.


KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG

Die Ersteinschätzung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs oder die Sichtung Ihrer Unterlagen, die Sie mir per E-Mail zukommenlassen können ist kostenlos.


PHILIP KELLER 

RECHTSANWALT  KÖLN

Foto(s): imago/McPHOTO

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