Lebensmittel online: Was ist zu beachten?

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Wer vorverpackte Lebensmittel online anbietet muss eine enorme Menge an Angaben machen, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen.

Wer als Verbraucher alle Pflichtangaben lesen will, muss ein bisschen Zeit mitbringen, bevor er in seinem Lieblings-Internetshop Produkte bestellen kann.

Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie als Online-Händler natürlich genauestens auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben achten.

Maßgeblich für die Bewerbung und das Anbieten von vorverpackten Lebensmitteln im Fernabsatz ist Art. 14 Ab s. 1 lit. a Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) – VO (EU) Nr. 1169/2011.

Dieser schreibt mit Verweis auf Art. 9 LMIV vor, welche Pflichtangaben im Fernabsatzgeschäft zu tätigen sind und nimmt gleichzeitig das Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum von der Pflicht aus, womit verbleiben:

  1. Bezeichnung des Lebensmittels 
  2. Verzeichnis der Zutaten 
  3. Zutaten und Hilfsstoffe und deren Derivate gemäß Anhang II, welche Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können 
  4. Menge bestimmter Zutaten oder deren Klasse 
  5. Nettofüllmenge 
  6. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung 
  7. Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers gemäß Art. 8 Abs. 1 
  8. Ursprungsland oder der Herkunftsort (soweit nach Art. 26 notwendig) 
  9. Gebrauchsanleitung sofern notwendig 
  10. Angabe des Alkoholgehalts bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol 
  11. Nährwertdeklaration 

Aus gegebenem (Abmahn-)Anlass, sei besonders auf die Liste von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Anhang II LMIV) hingewiesen.

  • DAUERBRENNER: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung beim Verkauf von Weinen wegen fehlendem Sulfit-Hinweis!

Die Allergene sind beim Online-Angebot in der Produktbeschreibung, wie zuvor angeführt, zwingend aufzuzählen und hervorzuheben.

Weiterhin sind gemäß Art. 10 LMIV für bestimmte Produktklassen zusätzliche verpflichtende Angaben zu machen, die in Anhang III aufgeführt sind. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b LMIV müssen alle verpflichtenden Angaben spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts verfügbar sein.

Einige Abmahner haben sich scheinbar gerade auf solche Vorschriften eingeschossen, die einem Shop-Betreiber nicht direkt ins Auge springen.

  • TIPP: Lassen Sie Ihren Onlineshop überprüfen! Sind auf Ihren Produktseiten alle Informationen und Pflichtangaben aufgeführt? Eine Beratung schützt Sie vor Abmahnungen!

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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