Unzulässige Verpackungsangaben zum Proteingehalt (Lebensmittel)

  • 2 Minuten Lesezeit

"HIGH PROTEIN"-Milchreis – 
Werbeaussagen "14g Protein*" und "14g Protein pro Becher" sind wettbewerbswidrig


Die Wettbewerbszentrale hatte gegen eine Molkerei geklagt, da diese ihren Milchreis mit "14g Protein*" und "14g Protein pro Becher" beworben hatte.


Problem war, dass diese Angaben wiederholt, aber getrennt von den sonstigen Nährwertangaben auf dem Produkt platziert waren – auf dem Deckel wie auch auf dem Seitenetikett.


Isolierte Angaben grds. unzulässig


Artikel 30 der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt den Inhalt der verpflichtenden Nährwertangaben. Ergänzend dazu ist in Artikel 30 Absatz 3 LMIV festgehalten, welche Angaben auf einem vorverpackten Lebensmittel wiederholt werden dürfen, sofern die Nährwertdeklaration ansonsten ordnungsgemäß vorhanden ist:


  • Brennwert
  • Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz


Nach Ansicht der Klägerin lässt sich daraus ableiten, dass die streitgegenständlichen Proteinangaben neben den Angaben in der Nährwerttabelle nicht nochmal zusätzlich abgebildet werden dürfen. Ein "Rosinenpicken" vorteilhafter Nährwertangaben, die zur Verbrauchertäuschung geeignet seien, soll vermieden werden.


Dieser Auffassung schließt sich das Landgericht München I mit Urteil vom 28.07.2023, 14809/22, an und stützt die Entscheidung neben Artikel 30 LMIV auf § 3 a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):


"Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen     Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen."


Sternchen-Hinweis in "14g Protein*" irreführend


Diese Angabe findet sich auf der Deckelfolie wieder. Der Sternchen-Hinweis wird allerdings nicht aufgelöst - weder auf dem Deckel noch anderswo auf dem Produkt.


Informationen über Lebensmittel dürfen jedoch nicht irreführend sein - insbesondere in Bezug auf Eigenschaften, Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und die Methode der Herstellung oder Erzeugung.


Die Angaben müssen zutreffend, klar und leicht verständlich für die Verbraucher sein. Ein Sternchen-Hinweis


"muss der klarzustellenden Aussage räumlich zugeordnet sein [...]. Diesen  Anforderungen wird ein nicht aufgelöster Sternchen-Hinweis nicht gerecht. Die Angabe auf den Seitenetiketten „14g pro Becher“ ist derweil als selbstständige erneute Angabe zu sehen. Einen vorangestellten Stern zur Auflösung trägt sie nicht. Bei flüchtiger Betrachtung wird der Verbraucher zudem wegen der identischen grafischen Darstellung dort die Auflösung des Sternchen-Hinweises  nicht erwarten, da er lediglich von einer Wiederholung der gemachten Aussage ausgehen wird." (LG München I)


Proteingehalt ohne Referenz zum Brennwert hat keine Nährwerteigenschaft


Ein hoher Proteingehalt bedeutet, dass mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Produktes auf Proteine entfallen. An dieser in Relationsetzung fehlt es hier jedoch. Die reine Information "14g Protein*" lässt keinen zwingenden Schluss auf einen hohen Proteingehalt zu. Die Hervorhebung des Proteingehalts ist unzulässig.


SFW Baumeister & Partner – Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung!


Für Fragen rund um das Wettbewerbsrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt David Werner Vieira, er ist spezialisiert auf diesem Gebiet.


Service SFW Baumeister & Partner:


  • telefonische Soforthilfe
  • kostenfreie Ersteinschätzung
  • bundesweite Vertretung


Wir freuen uns auf Ihren Anruf! 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David Werner Vieira

Beiträge zum Thema