Lebensversicherung: Versicherer senden Nachbelehrungen – Verlust des Widerrufsjokers

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Am 7. Mai 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass Inhabern von Lebensversicherungen bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht eine unbegrenzte Frist zum Widerspruch bzw. Widerruf zusteht (Az.: IV ZR 76/11). Der Nachrichtendienst Fonds Professionell hat am 17. Februar 2017 einen Appell an Inhaber von Lebensversicherungen gestartet. Derzeit soll Vorsicht geboten sein, da die Versicherer Nachbelehrungen über das Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht versenden. Mit der Annahme der nachträglichen Belehrung könnten Betroffene im schlimmsten Fall ihren Widerrufsjoker verlieren.

Inhaber von Lebensversicherungen nach dem Policenmodell (zwischen 1. Januar 1995 und 31. Dezember 2007) sowie Verbrauchern mit Verträgen ab dem 1. Januar 2008 steht ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zu. Seit der Novellierung des VVG gilt das Widerrufs- und nicht Widerspruchsrecht. Die Frist beginnt sowohl beim Widerspruchs- wie Widerrufsrecht nicht zu laufen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht zugestellt wurden oder keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist.

Der Bundesgerichtshof stellte am 26. Oktober 2010 klar, dass eine Nachbelehrung über das Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht unzureichend sein könnte, wenn dem Verbraucher kein Bezug zur früheren Vertragserklärung erkennbar ist, der die fehlerhafte Belehrung ausgleichen soll (Az.: XI ZR 367/07).

Rechtliche Möglichkeiten für Verbraucher

Erhalten Verbraucher eine Nachbelehrung ihres Versicherers, sollten sie anwaltlichen Rat einholen und die Belehrungen sowie die Verträge prüfen lassen. Der Widerruf oder Widerspruch einer Lebensversicherung kann durchaus rentabel sein, da eine Rückabwicklung des Vertrages erfolgt. Betroffene haben bei einer erfolgreichen Rückabwicklung grundsätzlich einen Anspruch auf die Rückzahlung der Prämien, abzüglich eines Betrages für den Versicherungsschutz, und könnten gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung herausverlangen.

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