Lebensversicherung – Versicherer muss über Überschussbeteiligung aufklären (LG Frankfurt aktuell)!

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Das Landgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 29.05.2017, 2-06 O 375/16) hat entschieden:

Lebensversicherer müssen ihre Kunden detailliert über die sogenannte Überschussbeteiligung informieren.

Hintergrund: Die klassischen Lebens- und Rentenversicherungspolicen setzen sich aus der Überschussbeteiligung und dem Garantiezins zusammen. Die Überschussbeteiligung ist eine im Rahmen langjähriger Personenversicherungsverträgen wie Lebens- und Krankenversicherungen vereinbarte Teilhabe der Versicherten an Überschüssen aus dem Anlagegeschäft der Versicherungsgesellschaft. Die Überschussbeteiligung umfasst gleichzeitig einen Anspruch auf die Teilhabe an den Bewertungsreserven. 

Per Gesetz haben die Kunden einen Anspruch darauf, jährlich eine Information über den genauen Stand der Überschussbeteiligung und den Garantiezins zu erhalten. 

Ungeachtet dieser Vorgaben legen viele Versicherer diese beiden Informationen nicht jährlich offen.

Eine vage Prognose, mit welcher Summe der Kunde nach Ablauf der Versicherung inklusiv möglicher künftiger Überschüsse rechnen kann, reicht laut Bundesgerichtshof nicht aus, um dem Kunden Klarheit zu verschaffen.

Da die Versicherungsgesellschaften die Überschussbeteiligung aufgrund volatiler Kapitalmarktzinsen jedes Jahr neu festlegen, dies je nach Wirtschaftslage und Anlagestrategie, müssen die Versicherer in dem jährlichen Schreiben an ihre Versicherungsnehmer auch die Überschussanteile und/oder das garantierte Teilbeträge gesondert für die Kunden ausweisen, so der Bundegerichtshof.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt geschädigte Versicherungskunden gegenüber Versicherungsgesellschaften.


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