Lebensversicherung - Witwe geht leer aus

  • 2 Minuten Lesezeit

Fast schon kurios: Der Ehemann hatte schon vor der ersten Eheschließung eine Lebensversicherung abgeschlossen, damals eine Arbeitnehmerdirektversicherung. Nach der Heirat und Beendigung des Arbeitsverhätltnisses übernahm er die Lebensversicherung zum 01.07.1997. Auf einem Formular kreuzte er an, bezugsberechtigt im Todesfall solle der verwitwetete Ehegatte sein. Im Jahr 2002 wurde der Ehemann geschieden und heiratete wenige Monate darauf erneut. Auf Nachfrage bei der Versicherung, wer im Todesfall begünstigt sei, erhielt er die schriftliche Antwort, „Ihre verwitwete Ehegattin“.

Er verstarb 2012. Wer erhält die Versicherungssumme? Wie würden Sie entscheiden?

Vermutlich so wie das Landgericht und das Oberlandesgericht. Beide hatten argumentiert, „verwitwete Ehefrau“ bezeichne definitionsgemäß die Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt. Davon sei offensichtlich auch der Ehemann ausgegangen, weil er auf die Mitteilung der Beklagten vom März 2003, bezugsberechtigt sei die verwitwete Ehefrau, keinen Anlass gesehen habe, die Bezugsberechtigung zu ändern.

So aber nicht der Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.7.2015: Die Auslegung, wer der verwitwete Ehegatte sei, beziehe sich auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt. Spätere Umstände seien unerheblich. Der Wortlaut „Ehegatte“ biete keinen Anhalt dafür anzunehmen, der Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird. Ein Versicherungsnehmer verbinde mit dem Begriff Ehegatte regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei einer solchen Bezugsrechtsbestimmung („verwitwete Ehegattin“) nicht um die Bezeichnung einer ganz bestimmten lebenden Person sondern um eine abstrakte Bezeichnung handelt, sei dem Versicherungsnehmer fremd.

Auch der Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, ändert hieran nichts. Es sei nicht ersichtlich, wie der Versicherer hätte davon ausgehen sollen, dass der Ehemann mit seiner „verwitweten Ehegattin“ eine andere Person gemeint haben könnte als diejenige, mit der er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war.

Also Achtung! Nach Scheidung und Wiederheirat unbedingt die Bezugsberechtigung überprüfen und ändern, immer unter Namensangabe, damit es keine Verwirrung gibt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ulrike Köllner

Beiträge zum Thema