Lebensversicherungs- u. Rentenversicherungsverträge der Mass Mutual Europe (La Mondiale Europartner)

  • 3 Minuten Lesezeit

Nachschlag zu Renten- und Lebensversicherungsverträgen durch Rückabwicklung

Die in Luxemburg ansässige Mass Mutual Europe S.A. (heute La Mondiale Europartner S.A.) vermittelte in Deutschland vor allem im Zeitraum von 2005 bis 2008 fondsgebundene Lebensversicherungsverträge gegen Einmalbeitrag. Die Verträge wurden dabei in der Regel mit erheblichen Kosten (insbesondere Vermittlungsprovisionen) belastet. Aber auch die laufenden Verwaltungskosten des Vertrages schmälern den Ertrag oder führen zu echten Kapitalverlusten.

Auch erlitten die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Fonds häufig massive Verluste. Die Auszahlungen der Mass Mutual bei Kündigung oder Ablauf des Vertrages (Rückkaufswerte) lagen daher regelmäßig deutlich unter dem Betrag der von den Versicherungsnehmern einbezahlten Summe.

Widerruf oder Widerspruch noch heute?

Mayer & Mayer Rechtsanwälte können aus der Prüfung einer Vielzahl an Verträgen mit der Mass Mutual Europe bzw. La Mondiale Europartner feststellen, dass die Kunden beim Vertragsabschluss oftmals inhaltlich nur unvollständige Verbraucherinformationen erhielten. Genauso häufig ist festzustellen, dass Lebens- und Rentenversicherungskunden von der Mass Mutual nicht ausreichend über das gesetzliche Widerrufs- oder Widerspruchsrecht bzw. Rücktrittsrecht belehrt wurden.

Solche Fehler führen nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass der Versicherungskunde auch heute noch widerrufen oder widersprechen kann, was die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach sich zieht.

Welche Vorteile bringt ein solches Vorgehen?

Nach einem Widerruf oder Widerspruch sind die in den Vertrag einbezahlten Versicherungsbeiträge vollständig zzgl. der seitens der Versicherung damit gezogenen Nutzungen (Zinsen) von der Versicherungsgesellschaft herauszugeben.

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Gegenzug lediglich einen Wertersatz für bereits erhaltenen Versicherungsschutz in der Risikoversicherung leisten.

Etwaige Kursverluste des Anlagefonds darf das Versicherungsunternehmen dabei nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte aber nicht in Abzug bringen von der vollständigen Erstattung der Versicherungsbeiträge. Denn der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits ausgeführt, dass nur solche Verluste, die als geringfügig einzustufen sind, im Rahmen der Rückabwicklung von der Versicherung abgezogen werden dürfen. Allerdings ist diese Frage noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt.

Ergebnis des Widerrufs oder Widerspruchs

Im Ergebnis führt damit der Widerruf bzw. der Widerspruch im Vergleich zu einer bloßen Kündigung des Versicherungsvertrages dazu, dass die Versicherung jedenfalls die erheblichen dem Versicherungsvertrag in Abzug gebrachten Kosten ausbezahlen muss. Der Versicherungsnehmer erhält somit die Abschlusskosten und die Verwaltungskosten zurück, die ansonsten verloren wären.

Im Einzelfall könne hierdurch die Rückkaufswerte sehr deutlich aufgebessert werden. Darüber hinaus sind im Einzelfall auch die eingetretenen Anlageverluste des Fonds bzw. der gewählten Kapitalanlage vom Versicherer zu ersetzen.

Auch nach Kündigung des Vertrages noch nachträglich möglich

Ein Widerruf oder Widerspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei bereits gekündigten Verträgen möglich.

Zur Rückabwicklung verurteilt

Sowohl das Landgericht Konstanz, das Landgericht Frankfurt a. M., als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe haben sich in von Mayer & Mayer Rechtsanwälte geführten Verfahren unserer Rechtsauffassung angeschlossen und die Mass Mutual (heute: La Mondiale Europartner S.A.) zur Rückabwicklung des jeweiligen Versicherungsvertrages verurteilt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Auch wenn kein Widerruf oder Widerspruch möglich ist – Vertrag trotzdem prüfen lassen!

Aber selbst wenn einmal aus rechtlichen Gründen der Widerruf oder Widerspruch nicht möglich sein sollte, ist es ratsam, dass Sie ihren Versicherungsvertrag prüfen lassen. Wir analysieren, ob die Versicherung nach der Rechtsprechung unzulässige Abzüge vorgenommen hat, die zurückgefordert werden können.

Unser Service

Mayer & Mayer Rechtsanwälte prüfen Ihren Versicherungsvertrag!

Unser Angebot „Lebensversicherungs-Check“ finden Sie hier:

https://www.mayerlaw.de/versicherungsrecht/lebensversicherungen-und-rentenversicherungen/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Mayer

Beiträge zum Thema