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Lediger erhält keinen Ersatz für Kreditzahlungen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Schaffen sich unverheiratete Paare ein Eigenheim mit einem Immobilienkredit an, sollten sie Regeln für den Trennungsfall treffen. Ansonsten kann es sein, dass einer von beiden ohne alles dasteht. Ohne Trauschein, aber mit Traumhaus – so stellte sich ein unverheiratetes Paar seine Zukunft vor, als es mithilfe eines Immobilienkredits sein gemeinsames Eigenheim kaufte. Im Grundbuch wurde nur die Frau als Eigentümerin eingetragen, weil für den Mann ein Schufa-Eintrag existierte. Als der Traum vom Familienglück zerplatzte und das Paar sich trennte, forderte der Mann die jahrelang von ihm bezahlten Kreditraten zurück. Auch die Renovierungsarbeiten, die er an dem Haus durchgeführt hatte, wollte er ersetzt haben.

Rückforderungsanspruch

Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hatte zu entscheiden, ob und wie viel der Mann von seiner Expartnerin zurückfordern kann. Bei unehelichen Lebensgemeinschaften kommen hier verschiedene Ansprüche in Betracht. Eine Schenkung lag nicht vor, weil die Zahlung der Kreditraten und die Renovierungsarbeiten nicht nur seiner Partnerin, sondern auch dem Mann zugutekamen. Auch ein Gesellschaftsvertrag lag nicht vor, weil kein über die Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wurde.

Bereicherungsanspruch

Blieb nur noch ein Anspruch nach dem Bereicherungsrecht gemäß § 812 I 2 2. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann eine Leistung zurückgefordert werden, wenn der mit ihr verfolgte Zweck verfehlt wurde. Allerdings gilt bei unehelichen Lebensgemeinschaften die Regel, dass Leistungen gemäß dieser Anspruchsgrundlage nur zurückgefordert werden können, wenn sie deutlich über das normale Maß hinausgehen, was die Lebensgemeinschaft für den täglichen Bedarf benötigt.

Hauptverdiener

Da im vorliegenden Fall der Mann in der Familie die Rolle des Ernährers innehatte und seine Leistungen das familiäre Zusammenleben erst ermöglichten, bewerteten die Richter diese Leistungen als Beitrag zum gemeinsamen Leben und nicht als Zuwendung, mit der explizit das Vermögen der Partnerin vermehrt werden sollte. Darüber hinaus entsprachen die monatlichen Kreditraten ungefähr dem Betrag, den er für eine entsprechende Mietwohnung ohnehin hätte bezahlen müssen. Daher wies das OLG die Klage des Mannes in zweiter Instanz ab.

(OLG Bremen, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10)

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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