Legalisierung von Cannabis und Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Der neue § 13 a FeV.

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Endlich ist es soweit, Kiffen ist erlaubt. Doch so mancher Konsument fragt sich nun, wie sich die neuen Regelungen auf den Straßenverkehr und somit auf seine Fahrerlaubnis auswirken. 

Die bisherige Regelung war, dass ab einer Fahrt unter Cannabiseinfluss bei 1 ng THC/ml im Blut die Fahrerlaubnis entzogen und eine medizinisch psychologischen Untersuchung angeordnet werden konnte gilt nicht mehr. Der Gesetzgeber hat den neuen § 13a FeV eingeführt. Dieser lautet: 


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass


1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder


2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,


b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,


c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder


d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.


Das bedeutet, dass bei einem erstmaligen Verstoß in Verbindung mit THC im Straßenverkehr die Anordnung einer medizinisch psychologischen Prüfung nicht mehr rechtmäßig ist. Auch die Regelung, dass bei Nachweis von regelmäßigem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis zu entziehen und die Anordnung einer MPU statthaft war, wurde ersetzt durch den Begriff des "Cannabismissbrauch" und "Cannabisabhängigkeit". Wie dieser festgestellt werden kann und wie die Grenzwerte festgelegt werden, ist derzeit noch ungewiss. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sowohl der Missbrauch, wie auch die Abhängigkeit durch das Abbauprodukt THC-COOH bestimmt werden wird. Derzeit wird bei 150 ng/ml THC-COOH von einem regelmäßigem Konsum und damit der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Es ist davon auszugehen, dass für die Annahme von Missbrauch ebenfalls ein Grenzwert von 150 ng/ml THC - COOH vorliegen muss. 


Doch nun zu der wirklich interessanten Frage, wie sich die neue Regelung auf laufende Verfahren auswirkt. 

die laufenden Verfahren werden vielfach eingestellt werden, wenn ein Ersttäter betroffen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch Psychologischen Gutachtens zurückgenommen wird.  Vielfach wurde bereits auf die Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde "vorläufig verzichtet!. 


Sollte ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen, da kein positives MPU Gutachten beigebracht wurde, so kann beim Ersttäter auch dieses abgewendet werden. Selbstverständlich ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Insbesondere ist zu klären, ob ein Missbrauch von Cannabis im Raum steht. 

Sollte die Fahrerlaubnis bereits entzogen sein, muss geprüft werden, ob hiergegen noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Sollte dies der Fall sein, besteht, die Chance, im Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis ohne Vorlage einer MPU wiederzuerhalten. 


Jedoch auch für den Fall, dass Ihnen die Fahrerlaubnis bereits seit längerer Zeit entzogen wurde, gibt es Hoffnung. 

Aber auch hier ist die Anordnung einer MPU beim Ersttäter aufgrund des neuen § 13 a FEV nicht mehr möglich. Die Grenzwerte für den Missbrauch von Cannabis, nach welchem ein ärztliches Gutachten bis hin zur MPU angeordnet werden kann, sind derzeit unbekannt. Allerdings ist nach alter Rechtslage von einem regelmäßigem Konsum ab 150 THC-COOH  auszugehen. Der Wert, anhand dessen von Missbrauch ausgegangen wird, muss den Grenzwert für regelmäßigen Konsum mindestens erreichen.

Sollten Sie also Ersttäter sein und ein Wert unter 150 THC-COOH festgestellt worden sein, ist die Fahrerlaubnis ohne Vorlage eine positiven MPU Gutachtens zu erteilen. 


Kontaktieren Sie mich bei Fragen zu laufenden oder bereits abgeschlossenen Verfahren. 

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