MPU Alkohol

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Die Anordnung der MPU ist losgelöst von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht zu sehen. Sind Sie im Straßenverkehr mit über 0,3 ‰ Alkohol angetroffen worden und werden Ausfallerscheinungen aufgrund eines Unfalls oder beinahe Unfalls festgestellt oder haben Sie über 1,1  ‰ Alkohol im Blut, liegt der Tatbestand des § 316 StGB vor. Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB. Sie erhalten eine Sperrfrist und die Fahrerlaubnis darf Ihnen erst nach Ablauf der Sperrfrist wiedererteilt werden.

Hiervon zu unterscheiden ist die Überprüfung der Fahreignung durch die Führerscheinbehörde. Diese ordnet nach Ablauf der Sperrfrist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) an, wenn so genannte Eignungszweifel bestehen.

Eine MPU muss angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass eine Person ungeeignet zum führen eines Kraftfahrzeugs ist.

Dies ist gem. § 13 FeV u.a. dann der Fall,

   

  • nach einem ärztlichen Gutachten    zwar keine     Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen                            
  • wiederholt Zuwiderhandlungen im    Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,                                  
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei    einer Blutalkoholkonzentration von mind. 1,6 ‰        
    oder einer Atemalkoholkonzentration  von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde                                                                        
  • sonst zu klären ist, ob    Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.                               
Die MPU wird somit immer dann    angeordnet, wenn eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰    im festgestellt werden konnte oder der Verdacht besteht, dass    Alkoholmissbrauch vorliegt. Ein solcher Verdacht liegt immer dann    vor, wenn der Betroffen das Führen von Fahrzeugen und einen die    Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend    sicher trennen kann. Dies gilt auch, wenn der Betroffene nicht als    alkoholabhängig einzustufen ist.

In    der Vergangenheit haben mehrere Verwaltungsgerichte, u.a. der VGH    Baden-Württemberg entschieden, dass bereits dann, wenn die    Fahrerlaubnis durch das Strafgericht aufgrund von 1,1 ‰    entzogen wurde, die Anordnung einer MPU rechtmäßig ist. Das BverwG    hat in einem Urteil vom 06.04.2017 diese Rechtsprechung für    rechtswidrig erklärt.    

Nach diesem Urteil des BVerwG müssen nunmehr bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 ‰ und 1,6 ‰weitere Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vorliegen. Ein solcher Anhaltspunkt liegt zum Beispiel vor, wenn der Betroffene bereits in der Vergangenheit wegen Trunkenheitsfahrten auffällig wurde.

Es ist jedoch auch möglich, dass eine MPU angeordnet wird, wenn der Betroffene zwar unter 1,6 % Alkohol im Blut hatte, die Behörde jedoch von einer starken Alkoholgewöhnung beispielsweise aufgrund fehlender Ausfallerscheinungen ausgeht. Möglich ist die Anordnung einer MPU auch dann, wenn gar kein Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Alkoholisierung geführt wurde. Eine MPU kann beispielsweise dann angeordnet werden, wenn der Betroffene stark alkoholisiert angetroffen wird und aufgrund hohem Promillgehalt keine oder wenig Ausfallerscheinungen zeigt.

Sollten gegen Sie ein Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer eingeleitet worden sein, ist es wichtig, bereits im Strafverfahren die Weichen richtig zu stellen. Auch bei einem hohen Promillegehalt ist es möglich, einen Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden, bzw. nach vorläufigem Entzug die Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung wiederzuerlangen. Dies ist möglich, indem Sie unmittelbar nach dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis, der bei dem Führen des Fahrzeugs unter einem Alkoholwert von 1,1 % angeordnet wird, Abstinenznachweise vorlegen und sich darum bemühen, Ihre Alkoholproblematik beispielsweise durch Besuche beim Verkehrspsychologen aufzuarbeiten. Stellt der Strafrichter in seinem Urteil fest, dass eine Alkoholproblematik nicht mehr vorhanden ist, werden sie die Fahrerlaubnis noch in der Hauptverhandlung wiedererlangen. Diese Feststellung ist für die Verwaltungsbehörde bindend, so dass auch diese die Fahrerlaubnis ohne Beibringung einer MPU wiedererteilen muss.

Wichtig ist auch, dass Sie unmittelbar nach dem Einleitung des Ermittlungsverfahrens sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht wenden. Es ist wichtig, bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen richtig zu stellen, um die Anordnung einer MPU abzuwenden.

Ich bin seit mehreren Jahren im Bereich des Verkehrsrechts und Strafrechts tätig und berate Sie professionell. Sie erhalten von mir außerdem telefonisch eine kostenlose Ersteinschätzung.





   





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