Legionellenbefall in anderen Wohnungen: Kein Grund zur Mietminderung?
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Das AG Langen entschied, dass ein Legionellenbefall in anderen Wohnungen des Gebäudes keinen Mietmangel darstellt. Solange der Grenzwert von 1.000 KBE/100 ml in der eigenen Wohnung nicht überschritten wird, liegt keine Gesundheitsgefährdung vor, die eine Mietminderung rechtfertigen würde.
Legionellenbefall in anderen Wohnungen eines Gebäudeensembles nicht als Mietmangel gilt, wenn die eigene Wohnung nicht betroffen ist. In einem großen Neubaukomplex wurden in anderen Gebäudeteilen Legionellenwerte festgestellt, die den Maßnahmenwert der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) erreichten. In der betroffenen Wohnung der Mieter hingegen gab es zu keinem Zeitpunkt Überschreitungen dieses Wertes.
Problem: Legionellen in anderen Wohnungen
Die Mieter minderten trotz der Legionellenfunde in anderen Wohnungen ihre Miete für mehrere Monate und zahlten nur unter Vorbehalt. Der Vermieter reichte Klage ein und argumentierte, dass es in der betreffenden Wohnung keine Gesundheitsgefährdung gegeben habe. Tatsächlich lag der Legionellenbefall in den anderen Wohnungen unterhalb des kritischen Grenzwerts von 1.000 KBE/100 ml.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab dem Vermieter recht und entschied, dass die Mietminderung unzulässig war. Solange der Grenzwert von 1.000 KBE pro 100 ml nicht überschritten wird, besteht keine konkrete Gesundheitsgefahr. Ein bloßer Legionellenbefall in anderen Wohnungen stellt keinen Mangel gemäß § 536 BGB dar, der eine Minderung der Miete rechtfertigt. Die Wohnung der Mieter wies zu keinem Zeitpunkt erhöhte Werte auf, sodass weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine Beeinträchtigung der Mietwohnung vorlag.
Praxistipp
Mieter können nur dann eine Mietminderung wegen Legionellenbefalls verlangen, wenn die Konzentration der Bakterien in der eigenen Wohnung über den Grenzwert hinausgeht. Ein Legionellenbefall in anderen Teilen eines Gebäudekomplexes reicht nicht aus, um eine Minderung zu rechtfertigen. Dieses Urteil zeigt deutlich, dass eine konkrete Gefahr vorliegen muss, um Ansprüche geltend zu machen.
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