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Lego-Spielbaustein kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 14.09.2010, dass der zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke eingereichte rote Spielbaustein von Lego nicht als solche eintragungsfähig ist.

[image]Gemäß Artikel 4 der EG-Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (EG 207/2009) können alle Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, eine Gemeinschaftsmarke sein. Hierunter fallen „insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden."

Allerdings sind nach Artikel 7 solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, „welche zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist".

Der EuGH bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Großen Kammer des HABM (Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt), die die zuvor vorgenommene Eintragung des Spielbausteins als Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt hatte.

Denn das wichtigste Element des durch den Lego-Baustein dargestellten Zeichens sind die beiden Reihen der Vorsprünge auf der Oberseite des Steins. Jedoch sind genau diese Vorsprünge für den Zusammenbau der Spielbausteine, also „zur Erreichung einer technischen Wirkung", notwendig.

(EuGH, Entscheidung v. 14.09.2010, Az.: C-48/09 P)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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