Lehrerdienstrecht: Ist eine Entfristung möglich bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen?

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Ein Teil der Lehrer, gerade in einigen Bundesländern, sind nicht als Beamte tätig, sondern als Angestellte. Von diesen werden zahlreiche Lehrer nur jeweils befristet eingestellt und ihre Befristungsverträge regelmäßig und über sehr lange Jahre erneuert. Jedoch werden sie oftmals nicht entfristet. 

Damit haben die betroffenen Lehrer, die oftmals über viele Jahre hinweg ihren Lehrdienst erfolgreich durchführen, keine persönliche Planungssicherheit, ob und wie lange sie noch beschäftigt bleiben. Dies erschwert regelmäßig auch die private Familienplanung durch die Unsicherheit. Diese Kettenbefristungen sind nur in Grenzen nach der Rechtsprechung erlaubt.

1. Befristungsgründe

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber – hier also der öffentliche Arbeitgeber, das betroffene Bundesland – Einstellungen befristen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor. Man kann entweder ohne Sachgrund befristen, ist dann aber auf bis zu 2 Jahre begrenzt. Für die so handelnden Länder ist jedoch die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 TzBefrG interessanter, wonach mit dort katalogmäßig definierten Sachgründen auch lange Kettenbefristungen möglich sind. 

Vorliegend gewählt wird in der Regel und wurde auch in diesem Fall jeweils für jede Befristung, für jeweils ein halbes, ein Viertel oder ein Schuljahr, der Sachgrund der Vertretung. Im Regelfall soll ein im Elternzeit befindlicher anderer Kollege vertreten werden, was dann im Vertrag genau bezeichnet werden muss und der auch der gerichtlichen und damit anwaltlichen Überprüfung unterliegt.

2. Grenzen der Befristungsmöglichkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch 2012 statuiert, dass eine dauerhafte Befristungskette rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn nämlich diese über Jahre hinweg mit einer Vielzahl von Befristungen in selber Tätigkeit erfolgt. Dann besteht das – gerichtlich überprüfbare – Indiz für einen Rechtsmissbrauch und kann eine Entfristungsklage gelingen.

Stets konkrete Einzelfallwertung

Die Frage, wann und ab wie vielen Befristungsverträgen und Jahren eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, ist dabei eine Frage des ganz konkreten Einzelfalls, weshalb Betroffene dies durch einen im Lehrerdienstrecht tätigen Anwalt prüfen und ggf. einklagen lassen sollten.

Dem Bundesarbeitsgericht unterlag ein Fall, bei dem der betroffene Lehrer 6,5 Jahre mit 13 Verträgen befristet wieder und wieder eingestellt wurde, jedoch nicht entfristet wurde. Dies wurde seinerzeit als an der Grenze zum Rechtsmissbrauch bereits festgestellt und zur Einzelfallprüfung an das zuständige Gericht gegeben.

Andere Gerichte haben bei einem 40-jährigen Mitarbeiter, mit 14 Befristungen in 10 Jahren den Rechtsmissbrauch angenommen und zugrunde gelegt. Ein Fall in Köln (Tätigkeit in der Justiz, nicht Lehrdienst) ergab bei 11 Jahren und 13 Befristungen einen Rechtsmissbrauch.

Kriterien für Rechtsmissbräuchlichkeit von Befristungsketten

Das BAG hat für ein Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit verschiedene Kriterien erhoben, die allerdings nicht ausschließlichen Charakter haben, sondern Auslegungshilfe für die Instanzgerichte sein sollen und können. So ist etwa ein Indiz gegeben, wenn es sich um viele Verträge der Anzahl nach handelt, bei möglichst wenigen Unterbrechungen, Tätigkeit an möglichst wenig verschiedenen Schulen, bei Einsatz in anderen Fächern, als dem zu Vertretenen.

Der Fall

In einem Fall der Kanzlei Schuback lagen alle diese Kriterien vor, was herausgearbeitet werden konnte, sodass Klage erhoben wurde. In deren Rahmen wurde dann mit dem Land ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, dass die Lehrkraft nun entfristet ist und unbefristet tätig sein kann.

Fazit

Bei langjährigen Befristungsketten von Lehrern, auch anderen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst, kann es sich lohnen, den Einzelfall einmal genauer unter die rechtliche Lupe zu nehmen, und zu prüfen, ob – bereits – die Phase von zu langen Kettenbefristungen läuft, ohne einen hierfür sachlich rechtfertigenden Grund und kann eine Entfristung bei hoher Vertragsanzahl und keinen bis wenig Unterbrechungen, gerade bei Vertretungsbefristungen in Betracht kommen, weil dann oftmals die Befristungen rechtsmissbräuchlich werden.

Hamburg, im September 2016

Der Artikel ist eine allgemeine Information und kann keine Anwalts-Rechtsberatung im konkreten individuellen Einzelfall ersetzen.

Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall fragen Sie gern einen persönlichen Beratungstermin oder bei Entfernung von der Kanzlei eine Online-Rechtsberatung an, oder direkt per E-Mail. Wir prüfen und informieren  gern dann auf Wunsch auch bei Ihrer Anfrage, welche Beratungsgebühr für Sie anfällt, für die Prüfung Ihres individuellen Falles und Ihrer Unterlagen sowie der Beratungsleistung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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