Leiharbeitnehmer stärken Kündigungsschutz

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Die in einem Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 S. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dann zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einen „in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2013, Az.: 2 AZR 140/12
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 27.07.2011, Az.: 4 Sa 713/10

Ausgangslage

Seit Juli 2007 war der Kläger bei der Beklagten, die mit diesem einschließlich zehn Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Nachdem der Kläger von der Beklagten im November 2009 fristgerecht gekündigt wurde, legte dieser Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein und macht geltend, dass neben den bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern auch die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer bei der Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes zu berücksichtigen seien.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Nürnberg teilten diese Auffassung des Klägers nicht und wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die hiergegen vom Kläger gerichtete Revision hat Erfolg.

Entscheidungsgründe

Es sei nicht auszuschließen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass bei der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG beschäftigt waren. Denn Leiharbeitnehmer sind nicht deswegen von der Berechnung der Betriebsgröße auszuschließen, da diese mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet haben. Das BAG schließt eine unterschiedliche Behandlung von Betrieben aus, deren Personaleinsatz auf eigenen oder entliehenen Arbeitnehmer beruht, soweit diese die regelmäßige Personalstärke im Betrieb kennzeichnen.

Kleinbetriebe werden nur deswegen aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen, um die dort häufig enge persönliche Zusammenarbeit, die häufig geringe finanzielle Ausstattung und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verwaltungsaufwand, der mit einem Kündigungsschutzprozess einhergeht, den Inhaber kleinerer Betrieb typischerweise stärker belastet.

Sind in einem Betrieb indessen auch Leiharbeitnehmer beschäftigt, sieht das BAG keine Unterscheidung gerechtfertigt und daher den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes als gegeben an.

Da im vorliegenden Fall nicht feststand, ob die bei der Beklagten beschäftigten Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines im Betrieb „in der Regel" nicht gekennzeichneten Geschäftsanfalls bei der Beklagten tätig waren, wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Kommentar

Mit dieser Entscheidung wird deutlich, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich des Arbeitsrechts, dass das Kündigungsschutzgesetz und damit verbunden der Schutz von gekündigten Arbeitnehmer nicht nur auf den festangestellten Arbeitnehmer eines Betriebs beruht, sondern auch bei der Berechnung der Betriebsgröße Leiharbeitnehmer berücksichtigt. Der Kündigungsschutz wird daher zu Gunsten der Arbeitnehmer ausgeweitet.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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