Leihvertrag über Einbauküche in der Mietwohnung: Wer haftet für Reparaturen?

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In einem Wohnmietvertrag ist vereinbart, dass die Einbauküche nur geliehen und somit nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrages ist. Weiter ist vereinbart, dass die Mieter für Reparaturen an den Küchengegenständen die Kosten zu tragen hat. Das Amtsgericht Besigheim urteilte am 22.6.2023 (Aktenzeichen: 7 C 442/22), dass die Instandhaltungspflicht den Mieter unangemessen benachteiligt.


Der Fall: Die Parteien haben einen Wohnraummietvertrag abgeschlossen und über die Einbauküche wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen, wonach: „Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen.“

Als die Dunstabzugshaube kaputtging, fordert der Mieter den Vermieter auf, diese zu reparieren bzw. zu ersetzen. Da der Vermieter sich weigerte und auf die vertragliche Regelung bestand, wonach für Instandhaltungen und Reparaturen der Mieter aufkommen muss, klagte der Mieter auf Instandsetzung.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht Besigheim gab dem Mieter recht. Die Klausel im Mietvertrag sei gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nummer 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Ließe man die formularmäßige Vereinbarung einer Leihe einer Einbauküche zu, so würde sich der Mieter im Falle eines Defekts mit Reparaturkosten konfrontiert sehen, für Sachen, welche nicht in dessen Eigentum stehen und dessen künftige Nutzung ungewiss ist.


Fazit: Für die Instandhaltungspflicht und Instandsetzungspflicht in einer Mietwohnung ist der Vermieter verantwortlich. Kleinere Reparaturen kann er auf den Mieter umlegen, aber nicht mehr. Der Versuch einiger Vermieter, den Wohnmietvertrag aufzuspalten oder in mehreren Verträgen aufzuteilen, führt selten zum Erfolg.

Erfolgreich könnte eine solche Vereinbarung nur dann sein, wenn sie in einem individuellen Vertrag abgeschlossen worden wäre.


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